S. 292.
254 Anlage 4.
weder Gewinn= und Gebührenanteile (Tantièmen) noch persön-
liche Zulagen oder ständige außerordentliche Vergütungen
(Remunerationen), noch Zuwendungen aus den zur Besoldung
von Hilfsarbeitern bestimmten Etattiteln gewährt werden.
(4) Sind einem Beamten neben seinem Amte andere
Dienstgeschäfte übertragen worden oder wird er überhaupt
außerhalb seines Amtes verwendet, so kann ihm eine besondere
Vergütung gewährt werden. Ein derartiger Nebenbezug ist,
soweit er nicht als bloße Entschädigung für Dienstaufwand zu
gelten hat, im Etat bei dem für das Amt bestimmten Be-
soldungstitel in der Erläuterungsspalte zu beiffern.
15) Außerordentliche Vergütungen (Remunerationen),
außerordentliche Zuwendungen (Gratifikationen) und Unter-
stützungen dürfen beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung
im Etat nur aus den hierzu ausdrücklich bestimmten Titeln
gewährt werden.
13.
(1) Soweit nicht der Etat für bestimmte Beamte aus-
drücklich etwas anderes festsetzt, dürfen Wohnungen und sonstige
Grundstücksnutzungen an Beamte nur gegen eine angemessene
Vergütung überlassen werden.
(i2) Die Vergütungen für Wohnungen sind im Etat bei
den einschlagenden Besoldungstiteln (5I 12 Absatz 1) zu beziffern.
Dasselbe gilt in den Fällen, in denen der Staat erst die den
Beamten überlassenen Wohnungen hat ermieten müssen, von
den aus der Staatskasse hierfür zu zahlenden Mietzinsen.
8 14.
(1) Neubauten sowie Wiederherstellungs-, Erweiterungs-
und Umbauten dürfen nur auf Grund genehmigter Bauentwürfe
und Kostenanschläge begonnen und ausgeführt werden. Ab-
weichungen hiervon können im Falle besonderen Bedürfnisses
zugelassen werden.
(2) Das Gesamtministerium wird anordnen, welche Be-
hörde die Genehmigung zu den Entwürfen und Anschlägen zu
erteilen und darüber Bestimmung zu treffen hat, unter welchen
Voraussetzungen von den genehneigten Entwürfen und An-
schlägen abgewichen oder inwieweit, insbesondere wegen der
Dringlichkeit oder der geringen Bedeutung gewisser Ferstel-
lungen, von der vorgängigen Aufstellung von Entwürfen und