Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 292. 
254 Anlage 4. 
  
weder Gewinn= und Gebührenanteile (Tantièmen) noch persön- 
liche Zulagen oder ständige außerordentliche Vergütungen 
(Remunerationen), noch Zuwendungen aus den zur Besoldung 
von Hilfsarbeitern bestimmten Etattiteln gewährt werden. 
(4) Sind einem Beamten neben seinem Amte andere 
Dienstgeschäfte übertragen worden oder wird er überhaupt 
außerhalb seines Amtes verwendet, so kann ihm eine besondere 
Vergütung gewährt werden. Ein derartiger Nebenbezug ist, 
soweit er nicht als bloße Entschädigung für Dienstaufwand zu 
gelten hat, im Etat bei dem für das Amt bestimmten Be- 
soldungstitel in der Erläuterungsspalte zu beiffern. 
15) Außerordentliche Vergütungen (Remunerationen), 
außerordentliche Zuwendungen (Gratifikationen) und Unter- 
stützungen dürfen beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung 
im Etat nur aus den hierzu ausdrücklich bestimmten Titeln 
gewährt werden. 
  
13. 
(1) Soweit nicht der Etat für bestimmte Beamte aus- 
drücklich etwas anderes festsetzt, dürfen Wohnungen und sonstige 
Grundstücksnutzungen an Beamte nur gegen eine angemessene 
Vergütung überlassen werden. 
(i2) Die Vergütungen für Wohnungen sind im Etat bei 
den einschlagenden Besoldungstiteln (5I 12 Absatz 1) zu beziffern. 
Dasselbe gilt in den Fällen, in denen der Staat erst die den 
Beamten überlassenen Wohnungen hat ermieten müssen, von 
den aus der Staatskasse hierfür zu zahlenden Mietzinsen. 
  
8 14. 
(1) Neubauten sowie Wiederherstellungs-, Erweiterungs- 
und Umbauten dürfen nur auf Grund genehmigter Bauentwürfe 
und Kostenanschläge begonnen und ausgeführt werden. Ab- 
weichungen hiervon können im Falle besonderen Bedürfnisses 
zugelassen werden. 
(2) Das Gesamtministerium wird anordnen, welche Be- 
hörde die Genehmigung zu den Entwürfen und Anschlägen zu 
erteilen und darüber Bestimmung zu treffen hat, unter welchen 
Voraussetzungen von den genehneigten Entwürfen und An- 
schlägen abgewichen oder inwieweit, insbesondere wegen der 
Dringlichkeit oder der geringen Bedeutung gewisser Ferstel- 
lungen, von der vorgängigen Aufstellung von Entwürfen und 
 
	        
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