Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 257
so sind sie in den Staatshaushaltsrechnungen bei den ein-
schlagenden Kapiteln, Titeln oder etwaigen weiteren Unter-
abteilungen des Etats als Ausgabereste nachzuweisen. Sind
solche Beträge bereits zur Zahlung angewiesen worden, so
dürfen sie unerwartet der tatsächlichen Zahlung endgültig ver-
rechnet und als Verwahrungsposten behandelt werden, deren
Abwicklung sodann in der Anhangsrechnung zur Staatshaus-
haltsrechnung nachzuweisen ist.
63) Das zuständige Ministerium kann mit Zustimmung
der Oberrechnungskammer Ausnahmen von den in Absatz 1
und 2 gegebenen Vorschriften festsetzen.
(4) Die Beträge, die auf die in einer vorhergehenden
Staatshaushaltsrechnung nachgewiesenen Einnahmercse (Ab-
satz 1) nachträglich eingehen oder auf die in einer vorher-
gehenden Staatshaushaltsrechnung nachgewiesenen Ausgabereste
(Absatz 2 Satz 1) nachträglich gezahlt werden, sind bei den
Kapiteln, Titeln oder chwaigen weiteren Unterabteilungen des
Etats, zu denen sie ihrer Natur nach gehören, als Restein-
nahmen oder Restausgaben zu verrechnen.
(5) Beträge, die bereits in früheren Jahren zu verein-
nahmen oder zu verausgaben gewesen wären, in früheren
Staatshaushaltsrechnungen jedoch nicht als Einnahmereste
(Absatz 1) oder als Ausgabereste (Absatz 2) nachgewiesen sind,
sind als Einnahmen oder Ausgaben der laufenden Rechnung
zu behandeln.
6r24.
(1) Beträge, die aus Mitteln der laufenden Verwaltun
mit der Maßgabe gewährt werden, daß sie später zurück-
zuzahlen sind (Vorschüsse), dürfen in den Rechnungen nur dann
als Ausgaben und nach dem Rückempfange als Einnahmen
nachgewiesen werden, wenn der Etat hierfür besondere Titel
enthält. Ist dies nicht der Fall, so sind die bis zum Bücher-
abschlusse (* 29) noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse als Be-
stände nachzuweisen, als solche nach erfolgtem Bücherabschlusse
der Zentralkasse zu überweisen und von dieser in die Staats-
vermögensrechnung aufzunehmen.
(2) Ergibt sich später, daß ein solcher Vorschuß aunz oder
teilweise uneinbringlich ist, so darf der eneinbri#ngliche etrag
nicht in der Staatsvermögensrechnung abgeschrieben werden,
er ist vielmehr von der Verwaltung, aus deren Mitteln er
gewährt worden war, als Ausgabe zu verrechnen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 17
S. 295.