Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 261
834.
(1) In den den Ständen mitzuteilenden Rechenschafts-
bericht sind außer den Nachweisen über die Ausführung des
Staatshaushalts-Etats neben einer Darstellung der Vermögens-
lage des Staates in der betreffenden Finanzperiode noch auf-
zunehmen: 4
1. eine Summarische Ubersicht der beweglichen Bestände bei
den Einzelkassen (Spezialkassen), Betriebsanstalten usw.,
ingleichen der Gebrauchsgegenstände und Dienststücke
(Mobiliar und Inventar) sowie des unbeweglichen Ver-
mögens der gesamten Staatsverwaltung,
eine Bilanz des Reinvermögens (Nettovermögens) des
Staates an Kassenbeständen, Außenständen und Vorräten
(Naturalvorräten,,
eine Ubersicht der Staats= und Finanzhauptkassen-
Schulden,
eine Übersicht der staatlichen Bestände (Fonds) zu be-
stimmten Zwecken sowie
eine Zusammenstellung der nach § 11 Absatz 2 und 4
dieses Gesetzes nicht eingezogenen oder erstatteten Beträge.
(2) Die für die Staatseisenbahnverwaltung bestehenden
besonderen Bestimmungen werden durch diese Vorschriften nicht
berührt.
6s 35.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1905 in Kraft;
mit seiner Ausführung ist Unser Finanzministerium beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Bad Ems, den 1. Juli 1904.
Georg.
(L. S.) Dr. Wilhelm Rüger.
S. 298.