Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 261 
  
834. 
(1) In den den Ständen mitzuteilenden Rechenschafts- 
bericht sind außer den Nachweisen über die Ausführung des 
Staatshaushalts-Etats neben einer Darstellung der Vermögens- 
lage des Staates in der betreffenden Finanzperiode noch auf- 
zunehmen: 4 
1. eine Summarische Ubersicht der beweglichen Bestände bei 
  
den Einzelkassen (Spezialkassen), Betriebsanstalten usw., 
ingleichen der Gebrauchsgegenstände und Dienststücke 
(Mobiliar und Inventar) sowie des unbeweglichen Ver- 
mögens der gesamten Staatsverwaltung, 
eine Bilanz des Reinvermögens (Nettovermögens) des 
Staates an Kassenbeständen, Außenständen und Vorräten 
(Naturalvorräten,, 
eine Ubersicht der Staats= und Finanzhauptkassen- 
Schulden, 
eine Übersicht der staatlichen Bestände (Fonds) zu be- 
stimmten Zwecken sowie 
eine Zusammenstellung der nach § 11 Absatz 2 und 4 
dieses Gesetzes nicht eingezogenen oder erstatteten Beträge. 
(2) Die für die Staatseisenbahnverwaltung bestehenden 
  
besonderen Bestimmungen werden durch diese Vorschriften nicht 
berührt. 
6s 35. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1905 in Kraft; 
mit seiner Ausführung ist Unser Finanzministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen 
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Bad Ems, den 1. Juli 1904. 
Georg. 
(L. S.) Dr. Wilhelm Rüger. 
S. 298.
	        
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