Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 19
b) aus demjenigen, was demselben nach §5 21 zu-
wächst.
Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen
Besitz geht aber, nach der F. 6. und 7. für die Krone be-
stimmten Successionsordnung und sonst, auf den jedesmaligen
rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe
ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter
dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen
nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner
Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Ver-
äußerung an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird,
nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und
tritt an dessen Stelle.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Ge-
legenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses an-
zuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich
unter Zustimmung der Stände das Besugniß zu, die z dem-
selben gehörigen Kostbarkeiten, bis zur Höhe einer Million
Thaler, in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu
verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben. so-
bald als möglich, wieder einzulösen.
Nur in den F. 105. erwähnten außerordentlichen dringen-
den Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Um-
stände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung des-
selben vom Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei
berathenden Minister, auch ohne Zustimmung der Stände.
verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des
gedachten Ss. in Kraft.
g. 21.
+# Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was der-
selbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, und
mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die
see Disposition unter den Lebendigen und auf den Todes-
all zu.
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt,
La wächt dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicom-
misse zu.
Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während
seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitul, oder
urch Ersparnisse an der Civilliste, erwirbt, steht demselben
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3.) Privat-
eigenthum
des Königs.