Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 19 
  
b) aus demjenigen, was demselben nach §5 21 zu- 
wächst. 
Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen 
Besitz geht aber, nach der F. 6. und 7. für die Krone be- 
stimmten Successionsordnung und sonst, auf den jedesmaligen 
rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe 
ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter 
dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen 
nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner 
Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Ver- 
äußerung an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, 
nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und 
tritt an dessen Stelle. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Ge- 
legenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses an- 
zuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich 
unter Zustimmung der Stände das Besugniß zu, die z dem- 
selben gehörigen Kostbarkeiten, bis zur Höhe einer Million 
Thaler, in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu 
verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben. so- 
bald als möglich, wieder einzulösen. 
Nur in den F. 105. erwähnten außerordentlichen dringen- 
den Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Um- 
stände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung des- 
selben vom Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei 
berathenden Minister, auch ohne Zustimmung der Stände. 
verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des 
gedachten Ss. in Kraft. 
  
g. 21. 
+# Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was der- 
selbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, und 
mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die 
see Disposition unter den Lebendigen und auf den Todes- 
all zu. 
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, 
La wächt dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicom- 
misse zu. 
Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während 
seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitul, oder 
urch Ersparnisse an der Civilliste, erwirbt, steht demselben 
27 
3.) Privat- 
eigenthum 
des Königs.
	        
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