Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 21 
  
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht 
fart bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch läng- 
tens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget. 
Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des 
Königs und seiner Gemahlinn, die Unterhaltungs= und Er- 
ziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen 
Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen 
derselben, so wie ihrer Wittwen und Kinder, der gesammte 
Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die 
dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen 
Fosgortesdienft, für letztern, nach der Höhe des zeitherigen 
eitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungs- 
kosten der nach §. 17. dem Könige zur freien Benutzung bleiben- 
den Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle 
hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofaus- 
gaben- deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staats- 
udget gewiesen ist. 
  
— 
g. 23. 
Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses aus-s.) Apanagen 
gesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Zudnentht 
Gebührnisse, Hand= und Garderobengelder, bleiben, unter Be- de Glieder 
obachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestim-rahen aug. 
mungen, auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das 
Budget aufgenommen. 
Uiber die künftig, unter Anrechnung der Secundogenitur, 
zu gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und 
andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine fest- 
stehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in 
jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Haus- 
gesetz ausgenommen werden soll. 
Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse 
nicht verändert, und nie durch Uiberweisung von Grundstücken 
zur Benuzung ewährt werden. 
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen. 
ohne Zurechnung auf die Civilliste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.