Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 21
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht
fart bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch läng-
tens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.
Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des
Königs und seiner Gemahlinn, die Unterhaltungs= und Er-
ziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen
Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen
derselben, so wie ihrer Wittwen und Kinder, der gesammte
Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die
dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen
Fosgortesdienft, für letztern, nach der Höhe des zeitherigen
eitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungs-
kosten der nach §. 17. dem Könige zur freien Benutzung bleiben-
den Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle
hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofaus-
gaben- deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staats-
udget gewiesen ist.
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g. 23.
Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses aus-s.) Apanagen
gesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Zudnentht
Gebührnisse, Hand= und Garderobengelder, bleiben, unter Be- de Glieder
obachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestim-rahen aug.
mungen, auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das
Budget aufgenommen.
Uiber die künftig, unter Anrechnung der Secundogenitur,
zu gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und
andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine fest-
stehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in
jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Haus-
gesetz ausgenommen werden soll.
Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse
nicht verändert, und nie durch Uiberweisung von Grundstücken
zur Benuzung ewährt werden.
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen.
ohne Zurechnung auf die Civilliste.