Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 23 
  
dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Aus- 
nahmen Statt. 
S. 31. 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder #ebtru# 
sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, genthum zu 
als in den gesetzlich bestimmten, oder durch dringende Noth. 
wendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörd: zu be- 
stimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne An- 
stand ermittelt und gewährt werden soll. 
1 Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, §. 2½. 
und der Eigenthümer oder der Berechtigte will sich bei der 
Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht berihigen, so bleibt 
ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur 
Erledigung zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung 
zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne 
Verzug zu bezahlen. 
  
  
  
S. 32. 
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit breen 
und, in der bisherigen oder der künftig geseelich festzusetzenden u auf den 
Maße, Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. Ol 
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auben. 
§. 33. 
1 Die Mitglieder der im Königreiche aufgenommenen christ- 
lichen Kirchengesellschaften genießen gleiche bürgerliche und 
olitische Rechte. Alle andere Glaubensgenossen haben an den 
haat pürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, 
wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt. 1. 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 bestimmt: 
II. Der § 33 der Verfassungsurkunde vom 4. Sep- 
tember 1831 wird aufgehoben. 
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Der Genußder bürgerlichen und staatsbürger- 
lichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen 
Glaubensbekenntnisse. 
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Pflichten darf das religiöse Bekenntniß keinen 
Abbruch thun.“
	        
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