24 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
S. 31.
6.) Nechts- Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt be-
bieiheitzum gründet keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer
dienste. Stelle im Staatsdienste.
g. 35.
7)resse und Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels
uchhandel, werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit
derselben, unter Berücksichtigung K der Vorschriften der Bundes-
gesetze und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz
feststellen wird.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 I Abs. 2 hebt die Worte:
„der Vorschriften der Bundesgesetze und“ auf.
g. 36.
#tt der Jeder hat das Recht, über gesetz= oder ordnungswidriges
scscherde Verfahren einer Behörde, oder Verzögerung der Entscheidung,
hörden. bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen.
Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet
gefunden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über
die Gründe ihres Urtheils zu belehren. Glaubt derselbe, sich
auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht
beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen,
mit der Bitte um Verwendung, schriftlich vortragen, welche
dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von
ihnen am Throne bevorwortet zu werden.
Uibrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche
und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.
S. 37.
d.) Abgaben- Kein Unterthan soll mit Abgaben oder andern Leistungen
wesen. beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze, oder
Kraft besonderer Rechtstitel, verbunden ist.
S. 250 1 S. 38.
Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen.
S. 39.
Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wo-
bei die Gegenstände der directen und indirecten Besteuerung,