Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 27
S. 49.
Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung ) Nechteweg
in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offer. #chuzauf
Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und —
Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Be- «
fugtzisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt
werde.
8. 50.
Der Fiscus nimmt in allen ihn betreffenden Rechts= 5) Grichts-
streitigkeiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten. semes
18. 51. S. 252.
Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet #GEeserliche
oder bestraft und über vier und zwanzig Stunden über die uerfolgung.
Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.
g. 52.
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der d Degnadi-
Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des Er= zungerccht.
lasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen.
. 53.
Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, # Conös-
welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient
haben, Statt finden.
Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem
Falle ein.
C. 54.
Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden. 3. Mora-
C. 55.
Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem 10) Vorbehal,
Gesetze entsprechende Weise, in der Maße eingerichtet werderp, be
daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht ein= die Kiwich=
zelne, auf Verträgen oder besondern Verhältnissen beruhende, Rechtspflege.
Ausnahmen noch ferner nothwendig bleiben.
Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein
Gesetz getroffen werden.