Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 27 
  
S. 49. 
Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung ) Nechteweg 
in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offer. #chuzauf 
Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und — 
Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Be- « 
fugtzisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt 
werde. 
8. 50. 
Der Fiscus nimmt in allen ihn betreffenden Rechts= 5) Grichts- 
streitigkeiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten. semes 
18. 51. S. 252. 
Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet #GEeserliche 
oder bestraft und über vier und zwanzig Stunden über die uerfolgung. 
Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. 
g. 52. 
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der d Degnadi- 
Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des Er= zungerccht. 
lasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen. 
. 53. 
Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, # Conös- 
welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient 
haben, Statt finden. 
Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem 
Falle ein. 
C. 54. 
Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden. 3. Mora- 
C. 55. 
Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem 10) Vorbehal, 
Gesetze entsprechende Weise, in der Maße eingerichtet werderp, be 
daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht ein= die Kiwich= 
zelne, auf Verträgen oder besondern Verhältnissen beruhende, Rechtspflege. 
Ausnahmen noch ferner nothwendig bleiben. 
Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein 
Gesetz getroffen werden.