Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 29
unter dem besondern Schutze des Staats, und das Vermögen
oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum
Staatsvermögen eingezogen, oder für andere, als die stiftungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo
der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf
eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken, mit Zustim-
mung der Betheiligten und, in sofern allgemeine Landes-
enslten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände
erfolgen.
Siebenter Abschnitt.
Von den Ständen.
I. Organisation der Ständeversammlung.
S. 61.
Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, 1. Alzemeine
in zwei Kammern abgetheilte Ständeversammlung. Beltim
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtags= Stänvern
verfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in zwei Lan.)
den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksicht beider dische Pro-
nöthig werdenden Modificationen, noch ferner fortbestehen. w-
. 62.
# ind in i issen Rechtsgleich-
Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen mechteglech.
einander gleich. bindung der
Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben. e#A
i S. 631. S. 254.
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder: 2)Erste Kam,
1.) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; Mitglieder
2) das W Meißen, durch einen Deputirten seines derselben.
ittels;
3.) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4.) die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschaften,
Glaucha, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und
Stein, durch einen ihres Mittels;
1 Auf den 8 63 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 74. 75. 81. 82.