Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

32 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen 
im Königreiche Sachsen das Eigenthum an einem oder 
mehreren Rittergütern, welche einschließlich der etwa 
damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium 
eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuer- 
einheiten belegt sind, oder an einem anderen Gute des 
platten Landes, auf welchem wenigstens 4000 Steuer- 
einheiten haften, zusteht. 
Jedem der vom Könige nach § 63 unter 14 zu er- 
nennenden 10 Rittergutsbesißer muß das Eigenthum 
an einem oder mehreren inländischen Rittergütern 
zustehen, welche einschließlich der etwa damit ver- 
bundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetra- 
genen Beistücken mit wenigstens 4000 Stenereinbeiten 
elegt sind. Der König kann übrigens bei deren Er- 
nennung auf Besitzer Schönburg'scher Receß= oder 
Lehnsherrschaften, soweit sie nicht nach § 63 unter 4 
und 12 der Kammer bereits angehören, Rücksicht nehmen. 
Dagegen können Minister im activen Dienste und 
besoldete Hofbeamte nicht ernannt werden. 
Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von 
Kammermitgliedern muß stets ernannt sein. 
S. 664. 
m½§½8 4. Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche, vermöge 
der ersen ihres Amts, in selbiger eine Stelle haben, behalten solche 64. 
Kammer. lange, als sie dieses Amt bekleiden. 
Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, so wie 
die Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schön- 
burgischen Receßherrschaften, behalten ihre Stelle, bis sich ein 
Nachfolger legitimirt. 
Die gewählten, so wie die vom Könige ernannten Ritter- 
gutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als sie 
diejenigen Eigenschaften behalten, vermöge deren letztere er- 
nannt, und erstere sowohl im Allgemeinen, als in dem be- 
treffenden Bezirke erwählt werden können. Uiberdieß treten 
jedoch die gewählten Rittergutsbesitzer aus, wenn sie während 
ihrer ständischen Function zu einem Staatsdienste ernannt, 
oder im Staatsdienste befördert werden, oder ein besoldetes 
  
4 Auf den § 66 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 75. 76. 81. 82.
	        
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