Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 35 
  
668. 
1Die zweite Kammer besteht aus 
da- fünfunddreißig m Abgeordneten der Städte 
un 
fünfundvierzig Abgeordneten der ländlichen Wahl- 
kreise. 1. . 
Elfte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das 
Gesetz v. 20. April 1892 bestimmt: 
J 
t Die Zahl der in dem Abschnitt III § 68 des 
Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Ver— 
fassungsurkunde vom 4. September 1831 erwähnten 
Abgeordneten der Städte wird um zwei vermehrt, 
mithin auf siebenunddreißig festgestellt. 1. 
  
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5 
und unten S. 131. Das Geßt v. 5. Mai 1909 bestimmt: 
Artikel I. 
§5 1. Der 5 68 der Verfassungsurkunde erhält 
folgende Fassung: 
Die zweite Kammer der Ständeversammlung 
wird aus 91 Abgeordneten gebildet, von denen 
43 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete 
in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden. 
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen 
der Gemeindeverfassung einzelner Orte sind auf 
deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne 
Einfluß. x 
g. 697. 
4 Für jedes Mitglied der zweiten Kammer wird ein Stell= Deren Sten- 
vertreter gewählt. Dieser tritt in Fällen zeitiger Abwesenheitreee 
7 Auf den § 69 beziehern sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 76. 81. 82. 
3 *
	        
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