36 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
oder Behinderung des Mitgliede ein, im Falle des Todes
oder gänzlichen Austritts aber für die Dauer des Landtags
nur dann, wenn ein solcher Fall erst während des Landtags,
oder so kurz vor demselben Statt gefunden hat, daß zu einer
neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl
sewohl eines Abgeordneten, als eines Stellvertreters vor-
zunehmen.
g Uiber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die
ammer. 1
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den § 69 auf.
S. 70.
Nähere Be- #+ Die Wahl der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer zu der
simmungen zweiten Kammer und ihrer Stellvertreter erfolgt in Kreis= und
Whl der berlausitzer Provinzial-Versammlungen.
unds ibrrr Wahlberechtigt sind die Besitzer der durch das Wahlgesetz
Stellver- hierzu befähigten Güter, wählbar aber nur diejenigen von
ihnen, welche ein Gut von mindestens jährlich Sechshundert
Thalern reinem Ertrage besitzen.
Die Wahlen der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der
Städte und des Bauernstandes und der Stellvertreter für selbige
erfolgen nach den Vorschriften des Wahlgesetzes.
Uiber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrik-
wesens und ihrer Stellvertreter wird besondere gesetzliche Be-
stimmung erfolgen. 1. «
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den 8 70 auf.
g. 710.
Dauer der ## Alle drei Jahre, am Schlusse eines ordentlichen Land-
Runction in tags (5. 115.), tritt ein Theil der Abgeordneten zu der zweiten
Kammer. Kammer aus.
S. 257. Um diesen auf einander folgenden Austritt zu ordnen,
wird bei dem ersten Landtage eine Loosung vorgenommen. In
8 Auf den § 70 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 76. 81. 82. ·
9 Deßgleichen. S. Beilage S. 77. 81. 82.