38 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. V hebt die 88 1(s. zu 68),
II und III des Gesetzes v. 19. Oktober 1861 auf.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den 6 71 in der
Form der Verfassungsurkunde auf und ersetzt ihn, wie folgt:
19711. #
Alle zwei Jahre tritt vor Beginn eines ordent-
lichen Landtags der dritte Theil der Abgeordneten
zur zweiten Kammer aus.
1 Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem
ersten nach erfolgter Neuwahl der zweiten Kammer
einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen
und die ländlichen Abgeordneten besonders, durch
das Loos bestimmt. Hierbei sind von den Ersteren
elf Abgeordnete zum Ausscheiden vor dem zweiten
ordentlichen Landtage zu bezeichnen. wogegen vor
dem dritten und vierten or entlichen Landtage je
zwölf Abgeordnete auszutreten haben. Die später
gewählten Abgeordneten treten allemal vor Beginn
des vierten ordentlichen Landtags nach ihrer Wahl,
dafern sie aber an die Stelle eines durch den Tod
oder sonst außerordentlicher Weise Auszeschiedenen
erwählt worden sind, zu dem Zeitpunkte aus, zu
welchem Letzterer nach den vorstehenden Bestimmungen
auszutreten gehabt hätte 2. 1 ·
Die Ausscheidenden können sofort wieder ge—
wählt werden.
Die Abgeordneten hören auch früher auf, Mit—
glieder der Kammer zu sein:
a) wenn sie die Wählbarkeit verlieren,
b) wenn sie im Staatsdienste angestellt oder
befördert werden oder in ein befoldetes Hof-
amt treten,
oder
c) wenn der König die Kammer auflöst.
1 Die jetzige Form des § 71 s. unten S. 40.
2 S. unten bezüglich der 11. Verfassungsänderung S. 39.