Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

38 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. V hebt die 88 1(s. zu 68), 
II und III des Gesetzes v. 19. Oktober 1861 auf. 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den 6 71 in der 
Form der Verfassungsurkunde auf und ersetzt ihn, wie folgt: 
19711. # 
Alle zwei Jahre tritt vor Beginn eines ordent- 
lichen Landtags der dritte Theil der Abgeordneten 
zur zweiten Kammer aus. 
1 Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem 
ersten nach erfolgter Neuwahl der zweiten Kammer 
einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen 
und die ländlichen Abgeordneten besonders, durch 
das Loos bestimmt. Hierbei sind von den Ersteren 
elf Abgeordnete zum Ausscheiden vor dem zweiten 
ordentlichen Landtage zu bezeichnen. wogegen vor 
dem dritten und vierten or entlichen Landtage je 
zwölf Abgeordnete auszutreten haben. Die später 
gewählten Abgeordneten treten allemal vor Beginn 
des vierten ordentlichen Landtags nach ihrer Wahl, 
dafern sie aber an die Stelle eines durch den Tod 
oder sonst außerordentlicher Weise Auszeschiedenen 
erwählt worden sind, zu dem Zeitpunkte aus, zu 
welchem Letzterer nach den vorstehenden Bestimmungen 
auszutreten gehabt hätte 2. 1 · 
Die Ausscheidenden können sofort wieder ge— 
wählt werden. 
Die Abgeordneten hören auch früher auf, Mit— 
glieder der Kammer zu sein: 
a) wenn sie die Wählbarkeit verlieren, 
b) wenn sie im Staatsdienste angestellt oder 
befördert werden oder in ein befoldetes Hof- 
amt treten, 
oder 
c) wenn der König die Kammer auflöst. 
1 Die jetzige Form des § 71 s. unten S. 40. 
2 S. unten bezüglich der 11. Verfassungsänderung S. 39.
	        
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