Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 39 
  
In den Fällen unter b und e können dieselben 
jedoch sofort wieder gewählt werden. 
Elfte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das 
Gesetz v. 20. April 1892 bestimmt: 
II. 
An die Stelle des zweiten Absatzes von 81 
der Verfassungsurkunde in der Fassung des Nach— 
traggesetzes vom 3. Dezember 1868 tritt folgende 
Bestimmung: 
Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem 
ersten nach einer Neuwahl der zweiten Kammer 
einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen 
und ländlichen Abgeordneten besonders, durch das 
Loos bestimmt. Hierbei sind künftig je zwölf 
städtische Abgeordnete zum Ausscheiden vor dem 
weiten und dritten ordentlichen Landtage nach 
ihrer Wahl zu bezeichnen, wogegen vor dem vierten 
ordentlichen Landtage dreizehn städtische Abgeord- 
nete auszutreten haben. Außer dem Falle einer 
allgemeinen Neuwahl treten die Abgeordneten vor 
Beginn des vierten ordentlichen Landtags nach 
ihrer Wahl, dafern sie aber an die Stelle eines 
durch den Tod oder sonst außerordentlicher Weise 
Ausgeschiedenen erwählt worden sind, zu dem 
Reitbur te aus, zu welchem letzterer nach den vor- 
tehenden Bestimmungen auszutreten gehabt hätte. 
Von den beiden Abgeordneten, um welche die bis- 
herige Zahl der Abgeordneten vermehrt wird, scheidet 
derjenige, welcher bei dem nächsten ordentlichen Land- 
tage durch das Loos dazu bestimmt wird, vor dem 
au seine Wahl folgenden zweiten ordentlichen Land- 
tage aus. 
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5 
und unten S. 131. Das Gesetz v. 5. Mai 1909 bestimmt: 
Artikel I. 
5*# 2. Der 5 71 der Verfassungsurkunde erhält 
folgende Fassung: «
	        
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