Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

40 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der 
Ständeversammlung werden auf 6 Nahre gewählt. 
Nach Ablauf der 6 Jahre wird die Kammer neu 
gewählt. « 
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der 
se öjährigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so 
gilt die Ersatzwahl nur für den Rest der Wahl- 
periode. 
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der 
Kammer zu fein, wenn 
a) sie die Wählbarkeit verlieren, 
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein 
Feieres Amt befördert werden, oder in ein be- 
oldetes Hofamt eintreten, 
c) der König die Kammer auflöst oder ch) sie frei- 
willig aus der Kammer ausscheiden. 
In den Fällen unter b bis d können sie sofort 
wiedergewählt werden. 
S. 729. 
Präsidentund 1Der Präsident der zweiten Kammer und dessen Stell- 
dessen Stell vertreter werden von dem Könige ernannt. 
Zu Anfange jeden Landtags sind von der Kammer vier 
ihrer Mitglieder durch geheime Stimmgebung zu wählen und 
vorzuschlagen, von denen der Lönig eins als Präsidenten und. 
eins als dessen Stellvertreter bestellt. 
Die Wahl wird nach den Bestimmungen §. 67. bewirkt. 
Die Landtagsordnung bestimmt die Function beider. 1. 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das 
Gesetz v. 12. October 1874 s. I hebt den §5 72 auf und. 
ersetzt ihn wie folgt: 
8 72. 
„Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten 
und einen oder mehrere Vicepräsidenten.“ 
10 Auf den § 72 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungs- 
änderung. S. Beilage * 81. 82. -
	        
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