Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 41
S. 7311.
Zur Theilnahme an einer auf die Ständeversammlung 4.) Bestim-
sich beziehenden Wahl wird das erfüllte 25 ste, und zur Wähll
"1 erfü 3 beide Kam-
barkeit das erfüllte 30 ste Altersjahr erfordert. nteide ,
zur Wahlbe-
rechtigung u.
S. 74½17. Wähldarfeit.
#Weder zur Theilnahme an einer Wahl berechtigt, noch HSindernisse
wählbar sind Ehiil welche — derselben.
a) unter Curatel stehen,
b) zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist,
es mag dasselbe zum förmllichen Concurs gediehen, oder der S. u8.
Weg der außergerichtlichen Erledigung desselben eingeschlagen
worden seyn, so lange nicht ihre Gläubiger, vollständige Be-
friedigung erhalten zu haben, erklären.
T0) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach
alemeinen Begriffe, für entehrend u halten 8 vor Gericht
estanden haben, ohne von der Unschuldigung völlig frei ge-
soro en zu seyn. «
b ein Vergehen nach allgemeinem Begriffe für ent-
ehrend zu halten 8 entscheidet hinsichtlich eines Wahlmanns
dee Wahlversammlung, und hinsichtlich eines Abgeordneten die
ammer.
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 19. October 1861 bestimmt:
IV. Die &741 der Verfassungsurkunde wird hier-
mit aufgehoben und tritt an deren Stelle folgende
Bestimmung:
„Ueber die Bedingungen der Stimmberech-
tigung und Wählbarkeit enthält das Wahl-
gesetz das Weitere.
Diejenigen, welchen nach demselben das
Stimmrecht im Allgemeinen und ohne Unter-
11 Auf den § 73 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungs-
änderung. S. Beilage S. 77. 81. 82.
12 Deßgleichen. S. das. S. 77. 78. 81. 82.
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