Wahl v.
Staats-
dienern und
andern Be-
amten.
42 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
schied der verschiedenen Ständeklassen ent-
zogen ist, können auch nicht in Gemäßheit von
§5 64 als Stellvertreter der §9 63 unter 3, 4, 6,
7 und 12 benannten Herrschaftsbesitzer, noch
in einer sonstigen Eigenschaft in die erste
Kammer eintreten oder ihren Sitz in derselben
behalten.“
S. 75 1.
Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellver-
treter zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe
solches der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese
ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne
und, nöthigen Falls, wegen einstweiliger Versehung des Amts
Vorsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in
dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nach-
richt mitzutheilende Gründe nicht versagt werden.
BGerichtsdirectoren und gutsherrliche Beamte haben die
Zustimmung ihrer Principale, städtische Beamte die Zustim-
mung der Stadträthe einzuholen; diese kann aber nur aus den-
selben Ursachen verweigert werden, wie die landesherrliche Er-
laubniß für die Staatsdiener. 1
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 19ten October 1861 bestimmt:
V. In §5 75 der Verfassungsurkunde wird der
zweite Absatz .. .. . ... aufgehoben. An dessen
Stelle tritt folgende Bestimmung:
„Diese Bestimmung leidet auch auf alle
andere Beamten, auf Geistliche und Lehrer so—
wie auf Militärpersonen analoge Anwendung.
Städtische Beamten haben die Zustimmung
der Stadträthe einzuholen, welche jedoch eben-
falls nur aus denselben Ursachen verweigert
werden kann.“
Uiber Reclamationen wegen verweigerter Genehmigung
entscheidet die Regierung.
13 Auf den § 75 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungs-
änderung. S. Beilage S. 78. 81. 82.