Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 51 
g. 99. 
Um Beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl mittbeilung 
von der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrap,ä 
von den betreffenden Departementschefs, die nöthigen Erläute-ARechnungen 
rungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheilt Stände. 
werden. 
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit 
vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei ver- 
antwortlichen Ministerialvorständen contrasignirte Versicherung 
des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten 
des Landes stattgefunden habe, oder stattfinden werde. 
F. 100. 
Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Be= Ständische 
rechnungen, Uibersichten und Unterlagen, haben die Stände ##rlärun#¾ 
über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an zubrinzenden 
den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Ver- 
minderung der verlangten Summen antragen, muß dieses 
unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe 
dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und 
Weise, wie, ohne Hintansetung des Staatszwecks, Ersparnisse 
gemacht werden können, geschehen. 
g. 1011. 
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Verfahren. 
Bewilligung getheilt, so tritt, zum Zwecke einer Vereinigung, n über die 
das §. 131. vorgeschriebene Verfahren ein. Sepellugung 
S. 102. 
Die ständische Bewilligung von Abgaben darf nicht an Berbot, die 
Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen, oder anfrende 
die Verwendung derselben unmittelbar betreffen # dingungen zu 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Dur v. 5. Mai 1851 hebt §5 102 auf und ersetzt ihn, wie 
olgt: 
§5 4. (Verfassungsurkunde 6 102.) 
Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedin- 
gungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder 
1 Auf den 810! beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 78. 81. 82. 
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