Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 51
g. 99.
Um Beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl mittbeilung
von der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrap,ä
von den betreffenden Departementschefs, die nöthigen Erläute-ARechnungen
rungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheilt Stände.
werden.
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit
vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei ver-
antwortlichen Ministerialvorständen contrasignirte Versicherung
des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten
des Landes stattgefunden habe, oder stattfinden werde.
F. 100.
Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Be= Ständische
rechnungen, Uibersichten und Unterlagen, haben die Stände ##rlärun#¾
über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an zubrinzenden
den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Ver-
minderung der verlangten Summen antragen, muß dieses
unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe
dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und
Weise, wie, ohne Hintansetung des Staatszwecks, Ersparnisse
gemacht werden können, geschehen.
g. 1011.
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Verfahren.
Bewilligung getheilt, so tritt, zum Zwecke einer Vereinigung, n über die
das §. 131. vorgeschriebene Verfahren ein. Sepellugung
S. 102.
Die ständische Bewilligung von Abgaben darf nicht an Berbot, die
Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen, oder anfrende
die Verwendung derselben unmittelbar betreffen # dingungen zu
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Dur v. 5. Mai 1851 hebt §5 102 auf und ersetzt ihn, wie
olgt:
§5 4. (Verfassungsurkunde 6 102.)
Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedin-
gungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder
1 Auf den 810! beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 78. 81. 82.
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