Bemerkung
der ständischen
Bewillig
lng
in den Ab-
gaben-Aus-
schreiben.
54 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
§ 1. Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter
neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der im
§* des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 vorgesehenen
Fälle eingetreten und ohne daß von der Staatsregie-
rung die Vorlage des Budgets gegen die Bestimmung
§5 3 des vorgedachten Gesetzes verzögert worden ist, so
werden die bestehenden Steuern und Abgaben, inso-
fern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorüber-
gehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch
auf ein Jahr, vorbehältlich der Bewilligung des Aus-
gabebudgets, in der bisherigen Weise forterhoben.
§2. Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische
Zustimmung nur dann erfolgen, wenn außer den §9 1
gedachten Voraussetzungen auch noch
a) der Landtagmindestens sieben Wochen vor Ablauf
der Bewilligungsfrist einberufen und ihm als-
bald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provi-
sorische Forterhebung der Steuern vorgelegt, die
Genehmigung dieses Gesetzes aber bis vierzehn
Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist entweder
verweigert worden oder doch nicht erfolgt ist,
oder aber
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung
oder den Zusammentritt der Kammern durchaus
unmöglich machen, welche Unmöglichkeit vor
den Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist.
S. 104.
1 Mit Ausnahme des F. 103. erwähnten Falls, soll in den
Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die ständische
Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche weder
die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unter-
thanen zur Entrichtung verbunden sind. #
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den § 104 auf und ersetzt
ihn, wie folgt:
§ 7. (Verfassungsurkunde §& 104.) .
Mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 5. 6
und 8 dieses Gesetzest erwähnten Fälle soll in den
1 S. die §§ 89, 96, 103 und 105 der Verfassungsurkunde in der
Fassung vom 5. Mai 1851.