Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 55 
  
Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die 
Bewilligung der Kammern besonders erwähnt werden, 
ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung 
berechtigt, noch die Unterthanen zur Entrichtung ver- 
bunden sind. 
C. 105. 
## Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig 
gemacht werden. 
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorher- 
gesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert 
werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände noth- 
wendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung 
einzuberufen. 
Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung 
durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Ver- 
antwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der 
Ministerial-Departements, das zu Deckung des außerordent- 
lichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch ver- 
sügen, auch, erforderlichen Falls, Ausnahmsweise ein Anlehn 
aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald 
als irgend möglich, der Ständeversammlung, und spätestens bei 
dem nächsten ordentlichen Landtage vorzulegen, um deren ver- 
fassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger 
über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen 
Nachweisung zu geben. 1. 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. 
Das Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den §9 105 auf und ersetzt 
ihn, wie folgt: 
88. (Verfassungsurkunde § 105.) 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn 
gültig gemacht werden. 
Wenn in außerordentlichen, dringenden und un- 
vorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maaß- 
regeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zu- 
stimmung der Stände notwendig ist, so ist eine außer- 
ordentliche Ständeversammlung einzuberufen. 
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige 
Einberufung oder auch den Zusammentritt der Kam- 
mern durchaus unmöglich machen, so darf der König, 
unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden 
Verfahren, 
wenn schleu- 
nige finan- 
zielle Maß- 
regeln erfor- 
derlich find.
	        
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