Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 59 
  
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem. S. 2567. 
. 115. 
Der König wird längstens alle K drei K Jahre einen ordent- arani 
lichen Landtag einberufen und außerordentliche, so oft es Ge-uh 
setzgebungs= oder andere dringende Angelegenheiten erfordern. inrsun 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III änbert: drei in: zwei. 
Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist 
jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die 
Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate. 
Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten 
werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs 
ab. Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von 
der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in 
der Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven 
einberufen. 
S. 1161. 
Der König ordnet den förmlichen Schluß der Stände- Schluß und 
versammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite ve 
Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt er- Auflolung 
klärt wird. Kammer. 
1 Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern. 1 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. 
Das Gesetz v. 12. October 1871 s. IV sagt: „In §5 116 
wird Absatz 2 folgendermaßen gefaßt: 
„Die Vertagung darf ohne ausdrückliche ständische 
Zustimmung nicht über sechs Monate dauern.“ 
Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die 
Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberusung 
ver Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate er- 
olgen. 
S. 117. 
Der König eröffnet und entläßt die Ständ versammlung Göffnung 
" " r as- 
entweder in eigener Person, oder durch ein n dazu bevoll= fung der 
mächtigten Commissar. Pugver. 
1 Auf den 8116 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 79. 81. 82.
	        
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