Verbot eigen-
mächtiger Ver-
sammlungen.
Landtagsab,
schied.
Tage= und
Reisegelder
der Stände.
S. 268.
60 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
F. 1181.
Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln,
noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags,
oder Auflösung der zweiten Kammer versammelt bleiben und
berathschlagen.
C. 119.
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine
förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt,
welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit
den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen,
den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt
und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird.
F. 1202.
1 Die Stände, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der
ersten Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Ab-
geordnete der Capitel und der Universität, auf Landtagen er-
scheinen, bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der-
Landtag gehalten wird, bestänldig wohnen, als Entschädigung
für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand, Tage= und
Reisegelder, in der in der Landtagsordnung bestimmten Maße. #
näheren Bestimmungen der Geschä
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das-
Gesetz v. 31. März 1849 hebt in § 1 den §8 120 auf und.
ersetzt ihn in § 2, wie folgt:
II.
1 § 120. Tage= und Reisegelder der Kammer-
mitglieder.
Die Mitglieder der Volksvertretung bekommen
als Entschädigung für den erforderlichen außerordent-
lichen Aufwand Reise= und Tagegelder nach den
ervrdnung- 1
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5.
Das Gesetz v. 12. October 1874 hebt den 5. 120 auf und
ersetzt ihn, wie folgt:
1 Auf den § 118 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 79. 81. 82. 2 Deßgleichen. ß