Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verbot eigen- 
mächtiger Ver- 
sammlungen. 
Landtagsab, 
schied. 
Tage= und 
Reisegelder 
der Stände. 
S. 268. 
60 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
F. 1181. 
Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, 
noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, 
oder Auflösung der zweiten Kammer versammelt bleiben und 
berathschlagen. 
C. 119. 
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine 
förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, 
welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit 
den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, 
den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt 
und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird. 
F. 1202. 
1 Die Stände, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der 
ersten Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Ab- 
geordnete der Capitel und der Universität, auf Landtagen er- 
scheinen, bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der- 
Landtag gehalten wird, bestänldig wohnen, als Entschädigung 
für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand, Tage= und 
  
Reisegelder, in der in der Landtagsordnung bestimmten Maße. # 
näheren Bestimmungen der Geschä 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das- 
Gesetz v. 31. März 1849 hebt in § 1 den §8 120 auf und. 
ersetzt ihn in § 2, wie folgt: 
II. 
1 § 120. Tage= und Reisegelder der Kammer- 
mitglieder. 
Die Mitglieder der Volksvertretung bekommen 
als Entschädigung für den erforderlichen außerordent- 
lichen Aufwand Reise= und Tagegelder nach den 
ervrdnung- 1 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. 
Das Gesetz v. 12. October 1874 hebt den 5. 120 auf und 
ersetzt ihn, wie folgt: 
1 Auf den § 118 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 79. 81. 82. 2 Deßgleichen. ß
	        
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