62 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
g. 123.
Erörteruns 4 Alle Königliche Anträge müssen, ehe sie bei einer Kammer
lichenntrge zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von einer
durch Dep# besondern, aus dem Mittel der Kammer bestellten Deputation
erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den §5 123 auf und
ersetzt ihn, wie folgt:
* 123.
+ Alle Königlichen Anträge müssen, dafern nicht
von der Staatsregierung darauf ausdrücklich ver-
zichtet wird, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion
und Abstimmung gelangen können, von einer beson-
deren, aus dem Mittel der Kammer bestellten Depu-
tation erörtert werden, welche darüber an die erstere
Vortrag erstattet. 1
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 12. October 1874 hebt den § 123 ohne Ersatz auf.
g. 124.
Deputa- Dergleichen Deputationen werden auch für andere Be-
ionen zu rathungs-Gegenstände ernannt. 1.
rathungs- Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
aegentanden Gesetz v. 12. October 1871 s. II hat den § 124 aufgehoben.
g. 125.
Mitwirkung 1 Diesen Deputationen (§. 123. 124.) werden, so oft die
Kniel.Som Deputationen selbst darauf antragen, durch Königliche Com-
den depu missarien die nöthigen Erläuterungen gegeben werden. Es
musßf jedoch jede Deputation, vor Abgabe ihres Gutachtens an
die betreffende Kammer, die ihr von dem Königlichen Commissar
in ihrer Sitzung mündlich mitzutheilenden Bemerkungen hören,
auch dieselben in Erwägung ziehen und, nach Befinden, be-
rücksichtigen. 1 -
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 12. October 1874 s. II hat den 8 125 aufgehoben.
Eingabe in- g. 126.
ai# Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Com-
Ansichten an missar steht frei, der Deputation seine Ansicht über den zu be-
tationen. rathenden Gegenstand schriftlich vorzulegen. 1