Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Beilage zum Verfafsungstext. Zweite Verfafsungsänderung. 79 
  
g VI. 
5 107. und 118. ist statt „der zweiten Kammer zu setzen: 
„der Kammern.“ 
§ VIII. 
§5W 109. ist nach den Worten: „Uebereinstimmung beider 
Kammern" einzuschalten: 
„und in deren Ermangelung nur durch den nach 
Stimmenmehrheit der vereinigten Kammern (6 131) 
gefaßten Beschluß.“ 
W 116. * 
Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der Kammern. 
wird folgendergestalt gefaßt: 
„Der König ordnet den förmlichen Schluß des Land- 
tags an, kann auch denselben vertagen und die 
Kammern auflösen. Die Vertagung darf nicht über 
sechs Monate dauern. Die Auflösung trifft immer 
beide Kammern zugleich. Im Falle der Auflösung 
soll die Wahl neuer Abgeordneter und die Einberufung 
des Landtags ebenfalls innerhalb der nächsten sechs 
Monate erfolgen.“ 
8X. 
§ 120. fallen die Worte aus: 
„Mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten 
Kammer, welche Kraft erblichen Rechts oder als Ab- 
geordnete der Capitel und der Universität auf Land- 
tagen erscheinen.“ 
& XI. 
& 128. fällt die Bezugnahme auf 5§ 92 und 103 hinweg. 
6 Xl. 
§6 129. gelangt in Wegfall.
	        
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