Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Vorbemerkung. 
I. Bezeichnung der Quellen. Die Verfassungsurkunde vom 
4. September 1831 erschien in der „Gesetzsammlung für 
das Königreich Sachsen“. Nach Bekanntmachung vom 28sten 
December 1831 (Gesetzsammlung 1831 S. 366) sollte diese vom 
1. Januar 1832 den Titel führen „Sammlung der Gesetze 
und Verordnungen für das Königreich Sachsen“". Laut 
Gesetzes vom 6ten September 1834 (s. Sammlung der Gesetze 
u. s. w. 1834 S. 189) änderte sich der Titel des amtlichen Pu- 
blikationsorgans vom 1. Januar 1835 an; er lautete von da an 
„Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich 
Sachsen". Diesen Titel hat es bis heute behalten. Die fol- 
gende Ausgabe citirt: „Gesetzsammlung“, „Sammlung der 
Gesetze"“ (1832—1834), „Gesetz= und Verordnungsblatt“ 
(von 1835 an). 
II. Inkrafttreten der Rechtssätze. 
1. Das Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und 
Verordnungenbetreffend; vom 6ten September 1834 
(Sammlung der Gesetze 1834 S. 189 ff.) bestimmt in § 4: 
„Nach den, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufgenomme- 
nen, gesetzlichen und andern Anordnungen hat Jeder, den es 
angeht, sich zu achten, sobald er Kenntniß davon erlangt 
hat, dafern nicht ein späterer Zeitpunkt, mit welchem die 
Wirksamkeit eintreten soll, angegeben wird“; und in §9 5: 
„Jedem Stück des Gesetz= und Verordnungsblattes wird 
der Tag, an welchem die letzte Absendung desselben Seiten 
der Redaktion erfolgen kann, aufgedruckt und es soll mit 
Anfang des funfzehnten Tages von dem folcher- 
gestalt bemerkten Tage an, diesen nicht mit ge- 
rechnet, jedes, in dem ausgegebenen Stücke ent- 
haltene Gesetz oder Verordnung für in dem 
ganzen Lande publicirt erachtet werden". 
Diese Bestimmung hat gegolten bis zum 31. De- 
cember 1884. Deßhalb ist in der Folge bei 
den Gesetzen bis 1884 einschließlich der letzte 
Tag der Versendung und der 15. Tag nach dem- 
selben angegeben. ·- 
2. Das Gesetz, die Bekanntmachung, von Gesetzen 
und Verordnungen betreffend; vom 1. Mai 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 1 
 
	        
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