88 Anlage 1. Der König und sein Hans.
8920. Die Appanage für die nachgebornen Söhne
des Königs wird, wenn sie sich unvermählt etabliren, auf
20,000 Thlr. —. —-, und wenn sie etablirt und ebenbürtig
verheirathet sind, für den ältesten derselben auf 50,000
Thlr. —. —., für jeden der folgenden aber auf 40,000
Thlr. — —= bestimmt. Diese Appanagen werden nach
vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den Prinzen.
ein eignes Haus gebildet wird.
§5 21. Die Söhne des Königs sind berechtigt, vom er-
füllten 21sten Jahre an, sich besonders zu etabliren und dazu
die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu nehmen.
5 22. Zum Etablissement des Kronprinzen, nämlich zur
Einrichtung der Wohnung und des Hofhaltes, Anschaffung
der Equipagen 2c. werden, wenn sich derselbe unvermählt
etablirt, 25,000 Thlr. — —-, und wenn er sich später
ebenbürtig vermählt, anderweite 25,000 Thlr. —. —-; zum
Etablissement der nachgebornen Söhne des Königs aber in
ersterem Falle 10,000 Thlr. — —., und bei später erfolgen-
der ebenbürtiger Vermählung anderweit 15,000 Thlr. — —
als ein Aversionalquantum aus der Staatscasse gezahlt.
Erfolgt die Etablirung bei der Vermählung, 6 sind die
vorbemerkten Quanta zusammen, nämlich für den Kronprinzen
50,000 Thlr. —. —= und für jeden der nachgebornen Söhne
25,000 Thlr. —. —= zu zahlen.
§ 23. Stirbt der Kronprinz vor seinem Vater, dem
König, mit Hinterlassung von Kindern, so wird dessen Appanage
unter die nachgelassenen Söhne und Töchter in der Art vertheilt,
daß die Erstern das Doppelte der Letztern erhalten, und zwar
so, daß die etwa später zur Erledigung kommenden Theile den
übrigen Geschwistern nach demselben Verhältnisse zunachsen- —
Dem ältesten Sohne wird so viel zugelegt, als zu Erfüllung des
ihm als Kronprinz Gebührenden asordirch * — Ein nach-
geborner Sohn oder eine Tochter des Kronprinzen kann in
keinem Falle mehr erhalten, als ein nachgeborner Sohn oder
eine Tochter des Königs. —. Nach dem Tode des Großvaters
treten die nachgebornen Söhne und die Töchter des verstor-
benen Kronprinzen in den Genuß der für die nachgebornen
Söhne und die Töchter des Königs bestimmten Gebührnisse.
§ 24. Von der einem nachgebornen Prinzen ausgesetzten
Appanage hat derselbe nicht nur den ** seines Hauses
und die gesammten Ausgaben für seine Hofhaltung, sondern
auch die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, die Aus-