I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 91
*#36. Die Königin Wittwe erhält zu Bestreitung der
gesammten Kosten ihres Hofhalts ein jährliches Witthum von
40,000 Thlrn.
Hiernächst wird derselben, wenn sie einen besondern Haus-
halt begründet, zur standesmäsigen Meublirung der ihr in
einem Königlichen Schlosse zu gewährenden Wohnung, so wie.
zur ersten Einrichtung mit Silber, Porzellan, Tafel= und
Weißzeug, Küchen= und Hausgeschirre, auch Anschaffung der
Equipagen, ein Aversionalguantum von 30.000 Thlrn. aus
der Staatscasse gezahlt.
§5 37. Der Wittwe des Kronprinzen wird ein jährliches
Witthum von 25,000 Thalern bei der Staatscasse angewiesen.
§ 38. Die nachgebornen Prinzen bestimmen das Witthum
ihrer Gemahlinnen unter Bestätigung des Königs.
§ 39. Den Gliedern des Königlichen Hauses gebührt,
ausser ihrer baaren Appanage, freie Wohnung in den König-
lichen Schlössern, so weit es der Raum gestattet, nach des-
fallsiger Bestimmung des Königs.
Diese Wohnungen sind auf Kosten der Civilliste in bau-
lichem Stande zu erhalten. Rücksichtlich der innern Einrich-
tung aber und deren Unterhaltung, so wie der Feuerung u. s.w.
ist an die Civilliste irgend ein Anspruch nicht zu machen.
§ 40. In den Fällen, wo eine Appanage oder ein
Witthum an die Staatscasse zurückfällt, — was jedoch, in
Hinsicht auf die nicht augenblicklich thunliche Auflösung des
Hausstandes, erst 3 Monate nach eingetretenem Erledigungs-
falle statt findet — ist den Mitgliedern des hinterlassenen oder S. s.
erledigten Hofstaates ein in analoger Anwendung der Vor-
schriften des Staatsdienergesetzes zu bemessender Theil ihres
baaren Gehaltes, bis zu anderweiter Versorgung in irgend
einer Anstellung, die ein dem frühern Gehalt entsprechendes
Einkommen gewährt, oder was das unverehelichte weibliche
Personal betrifft, bis zur Verheirathung, als Pension zu ge-
währen. Der Gesammtbetrag dieser Pensionen darf jedoch
den 4ten Theil der erledigten Appanage nicht übersteigen, und
es sind nöthigenfalls die ausfallenden Pensionen bis zu diesem
Betrage antheilig zu kürzen.
Dabei kommt Dasjenige in Zurechnung, was aus dem
Privatvermögen des Inhabers der erledigten Appanage als
Ruhegehalt etwa ausgesetzt worden ist. .
§41.UmderStaatscassedurchdievotstehendenAni
ordnungen keine unbestimmte und übergrosse Last aufzuerlegen,