Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 91 
  
*#36. Die Königin Wittwe erhält zu Bestreitung der 
gesammten Kosten ihres Hofhalts ein jährliches Witthum von 
40,000 Thlrn. 
Hiernächst wird derselben, wenn sie einen besondern Haus- 
halt begründet, zur standesmäsigen Meublirung der ihr in 
einem Königlichen Schlosse zu gewährenden Wohnung, so wie. 
zur ersten Einrichtung mit Silber, Porzellan, Tafel= und 
Weißzeug, Küchen= und Hausgeschirre, auch Anschaffung der 
Equipagen, ein Aversionalguantum von 30.000 Thlrn. aus 
der Staatscasse gezahlt. 
§5 37. Der Wittwe des Kronprinzen wird ein jährliches 
Witthum von 25,000 Thalern bei der Staatscasse angewiesen. 
§ 38. Die nachgebornen Prinzen bestimmen das Witthum 
ihrer Gemahlinnen unter Bestätigung des Königs. 
§ 39. Den Gliedern des Königlichen Hauses gebührt, 
ausser ihrer baaren Appanage, freie Wohnung in den König- 
lichen Schlössern, so weit es der Raum gestattet, nach des- 
fallsiger Bestimmung des Königs. 
Diese Wohnungen sind auf Kosten der Civilliste in bau- 
lichem Stande zu erhalten. Rücksichtlich der innern Einrich- 
tung aber und deren Unterhaltung, so wie der Feuerung u. s.w. 
ist an die Civilliste irgend ein Anspruch nicht zu machen. 
§ 40. In den Fällen, wo eine Appanage oder ein 
Witthum an die Staatscasse zurückfällt, — was jedoch, in 
Hinsicht auf die nicht augenblicklich thunliche Auflösung des 
Hausstandes, erst 3 Monate nach eingetretenem Erledigungs- 
falle statt findet — ist den Mitgliedern des hinterlassenen oder S. s. 
erledigten Hofstaates ein in analoger Anwendung der Vor- 
schriften des Staatsdienergesetzes zu bemessender Theil ihres 
baaren Gehaltes, bis zu anderweiter Versorgung in irgend 
einer Anstellung, die ein dem frühern Gehalt entsprechendes 
Einkommen gewährt, oder was das unverehelichte weibliche 
Personal betrifft, bis zur Verheirathung, als Pension zu ge- 
währen. Der Gesammtbetrag dieser Pensionen darf jedoch 
den 4ten Theil der erledigten Appanage nicht übersteigen, und 
es sind nöthigenfalls die ausfallenden Pensionen bis zu diesem 
Betrage antheilig zu kürzen. 
Dabei kommt Dasjenige in Zurechnung, was aus dem 
Privatvermögen des Inhabers der erledigten Appanage als 
Ruhegehalt etwa ausgesetzt worden ist. . 
§41.UmderStaatscassedurchdievotstehendenAni 
ordnungen keine unbestimmte und übergrosse Last aufzuerlegen, 
  
  
  
 
	        
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