92 Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassungsänderung.
in eine angemessene Zahl von Distrikten, welche durch das
Ministerium des Innern, unter Bezeichnung der Abstimmungs-
orte, festgestellt wird. In gleicher Weie können auch die
größten Gemeinden in mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt
werden.
Der Wahl-Commissär bestimmt die zu jedem Distrikt ge-
hörigen Gemeinden und ernennt Distrikts-Commissäre. Die
Eintheilung in Wahldistrikte und die Namen der Distrikts-
Commissäre sind durch die Lokalblätter bekannt zu machen.
Art. 12.
Die Wahlhandlung ist genau dreißig Tage nach dem
Erscheinen des Gesetzes im Regierungsblatt in allen Distrikten
vorzunehmen und muß längstens in zwei fortlaufenden Tagen
beendigt seyn. Der Distrikts-Commissär hat den Tag der
Wahl den Wahlmännern jeder einzelnen Gemeinde wenigstens
drei Tage vorher bekannt machen zu lassen. Zugleich ist die
Zeit des Schlusses der ganzen Wahlhandlung in jedem Distrikte
zu veröffentlichen, und es darf diese unter keinen Umständen
über den festgesetzten letzten Tag der Wahlhandlung erstreckt
werden.
—
Art. 13.
Den Distrikts-Commissären werden zu der Wahlhandlung
zwei von dem Gemeinderath und Bürgerausschuß des Ab-
stimmungsorts in gemeinschaftlicher Sitzung unter Durch-
zählung der Stimmen zu bestellende Urkundspersonen bei-
gegeben. Außerdem hat bei der Abstimmung der Wahlmänner
jeder Gemeinde der Vorsteher der letzteren, und im Falle seiner
Verhindelrung, ein anderes, von dem Gemeinderath hiezu be-
stimmtes Mitglied desselben anwesend zu seyn, um die Wahl-
Commission in der Prüfung der Richtigkeit der als Wahl-
männer erscheinenden Personen zu unterstützen.
Art. 14.
Die Wahl geschieht in der Art, daß jeder einzelne Wahl-
mann in eigener Person einen weißen Stimmzettel, auf welchem
der von ihm gewählte Abgeordnete deutlich bceichnet ist, dem
Commissär übergibt, der ihn in Gegenwart des Wählers un-
gelesen in die Wahlurne legt.