Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

  
1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 103 
linie heißen Herzoge und Herzoginnen von Württemberg und 
führen das Prädikat: „Hoheit.“ 1. 
Die Königliche Verordnung, betr. die Verleihung des 
Prädikats „Königliche Hoheit“ an die Nebenlinien des König- 
lichen Hauses, v. 11. Sept. 1865 (Regierungsblatt.)#37 S. 422) bestimmt: 
Die Prinzen und Prinzessinnen von den Neben- 
linien der von Unseres Herrn Großvaters, des 
verewigten Königs Friedrichs Majestät gebildeten 
Hauptlinie, welche den Titel „Herzoge und Her- 
zoginnen von Württemberg" führen, erhalten das 
Prädikat „Königliche Hoheit“. 
Art. 5. 
Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hauses ist das 
im Jahr 1806 berichtigte Königliche Familien-Wappen. 
Der Kronprinz führt die Königskrone, sowohl auf dem Haupt= S. 569. 
oder Mittelschilde, als auf dem, auf dem Schilde ruhenden, rothen, 
mit Hermelin gefütterten Mantel. 
Andere Königliche Prinzen und Prinzessinnen führen nur 
die letztere. 
In den Wappen der übrigen Prinzen und Prinzessinnen tritt 
an die Stelle derselben der Herzogshut. 
Die Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses werden 
dem Königlichen Familien-Wappen ihr angebornes Familien-Wappen 
in bisher bestimmter Art beifügen lassen. 
Art. 6. 
Der Rang der Prinzen und Prinzessinen bestimmt sich durch 
das nähere Recht zur Thronfolge. 
II. Abschnitt. 
Thronfolge. Reichs-Verwesung und perfönliche 
Vormundschaft eines Königs. 
Art. 7. 
In Ansehung der Thronfolge, der Reichs-Verwesung und der 
Vormundschaft über einen minderjährigen König treten die Bestim- 
mungen der Verfassungs-Urkunde I§. 4—17 ein. 
Art. 8. 
Im Falle einer Reichs-Verwesung werden die dem Haupte 
der Königlichen Familie zustehenden Rechte über die Mitglieder 
des Königlichen Hauses von dem Reichs-Verweser ausgeübt.
	        
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