1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 105
für Vormundschafts-Sachen abzulegen, welche darüber an den König
Bericht erstattet.
Ueber Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen
zu beobachtenden Gesetze des Königreichs gerichtliche Bestätigung er-
fordern, hat die gedachte Behörde zu erkennen, jedoch in wichtigeren
Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König zu erstatten.
Art. 14. S. ö71.
Dem Könige kommt, vermöge des ihm zustehenden Ober-
Ausfsichtsrechts (Art. 11), die Befugniß zu, Einsicht von der Er-
ziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses
zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu verlangen.
Art. 15.
Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zurückgelegtem
achtzehnten Jahre ein. Die Königlichen Prinzen und Prin-
zessinnen (Art. 3) werden nach zurückgelegtem einundzwanzigsten
Jahre, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses aber
nach dem zweiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig.
Das Geset, betreffend die weitere Herabsetzung des
Alters der Volljährigkeit, v. 7. März 1873 (Regierungsblatt 1873
53 S. 54) hebt den zweiten Satz — wenn auch nicht ausdrücklich —
auf, indem es bestimmt:
Art. 1 Abs. 2.
Das Alter der Volljährigkeit tritt mit dem voll-
endeten einundzwanzigsten Lebensjahre ein, vorbehält-
lich der besonderen Bestimmung Unseres Hausgesetzes vom
8. Juni 1828, Art. 15, erster Satz (Reg.-Bl. S. 531).
Art. 16.
Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Genehmigung des
Königs in einem fremden Staate den Aufenthalt nehmen (Art. 24).
Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit be-
deutenden Gütern angesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne
besonders dringende Rücksichten nicht versagt werden.
Art. 17.
Durch hausgesetzmäßige Vermählung treten die Prinzessinnen
aus den Verhältnissen, in welchen sie bis dabin zum Königlichen
Hause standen.