Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 105 
  
für Vormundschafts-Sachen abzulegen, welche darüber an den König 
Bericht erstattet. 
Ueber Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen 
zu beobachtenden Gesetze des Königreichs gerichtliche Bestätigung er- 
fordern, hat die gedachte Behörde zu erkennen, jedoch in wichtigeren 
Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König zu erstatten. 
Art. 14. S. ö71. 
Dem Könige kommt, vermöge des ihm zustehenden Ober- 
Ausfsichtsrechts (Art. 11), die Befugniß zu, Einsicht von der Er- 
ziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu verlangen. 
Art. 15. 
Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zurückgelegtem 
achtzehnten Jahre ein. Die Königlichen Prinzen und Prin- 
zessinnen (Art. 3) werden nach zurückgelegtem einundzwanzigsten 
Jahre, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses aber 
nach dem zweiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig. 
Das Geset, betreffend die weitere Herabsetzung des 
Alters der Volljährigkeit, v. 7. März 1873 (Regierungsblatt 1873 
53 S. 54) hebt den zweiten Satz — wenn auch nicht ausdrücklich — 
auf, indem es bestimmt: 
Art. 1 Abs. 2. 
Das Alter der Volljährigkeit tritt mit dem voll- 
endeten einundzwanzigsten Lebensjahre ein, vorbehält- 
lich der besonderen Bestimmung Unseres Hausgesetzes vom 
8. Juni 1828, Art. 15, erster Satz (Reg.-Bl. S. 531). 
Art. 16. 
Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Genehmigung des 
Königs in einem fremden Staate den Aufenthalt nehmen (Art. 24). 
Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit be- 
deutenden Gütern angesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne 
besonders dringende Rücksichten nicht versagt werden. 
Art. 17. 
Durch hausgesetzmäßige Vermählung treten die Prinzessinnen 
aus den Verhältnissen, in welchen sie bis dabin zum Königlichen 
Hause standen.
	        
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