Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 121 
  
IL. Abschnitt. 
Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen 
Hauses. 
Art. 64. 
In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal= und Real- 
Klagen gegen die Mitglieder des Königlichen Hauses die oberste 
Justiz-Stelle des Königreichs (das Königliche Ober-Tribunal) deren 
Gerichtsstand. 
Von dem Ausspruche desselben ist die Apellation in der näm- 
lichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung 
bei dem Ober-Tribunal Statt findet, nur mit dem Unterschiede, 
daß Nova vorgetragen werden können, und daß es auf die bei 
dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht ankommt. 
Dieser Bestimmung ist derogirt durch das Ges * zur Ausführung 
der Reichs-Civilprozeßordnung, vom 18. August 1879 (N9 23 
des Regierungs--Blattes vom 25. August 1879 S. 173 ff.), in Kraft v. 
1. Oktober 1879. In neuer Redaktion veröffentlicht durch die Bekannt- 
machung des Justizministeriums vom 31. Juli 1899 Mg 23 des 
Regierungsblatts v. 9. August 1899 S. 545 ff.). 
Befreiter Gerichtsstand. S. 318. 
Art. 1. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ihren Gerichtsstand bei 
dem Oberlandesgericht. 
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere 
Nachfolger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche 
ras Privatvermögen des Königs oder die Cidvilliste be- 
treffen, Recht geben. 
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz 
und in der Berufungs= und Beschwerde-Instanz. Auf 
das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen 
der Reichscivilprozeßordnung über das Verfahren vor 
den Landgerichten und über die besonderen Prozeßarten 
Anwendung. Von der Mitwirkung an der Entscheidung 
in der Berufungs= und Beschwerde-Instanz sind die 
Richter der ersten Instanz ausgeschlossen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine An- 
wendung auf die durch die Art. 65, 66 des Königlichen
	        
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