Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 125 
  
Gegen diese Abfindungs-Summe haben die Privat-Erben 
auf alle weitere Ansprüche auf obgedachte Vorräthe, Aus- 
stände und noch nicht bezogene Früchte des letzten Jahres, 
als welche dem Thronfolger verbleiben, Verzicht zu leisten. 
12) Diese Summe ist vom Todestage eines jeweiligen Königs 
an, bis zur Bezahlung verzinslich. 
3) Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit findet nur dann- 
Statt, wenn der Grundstock der Hof-Domainen-Kammer 
durch unvorhergesehene Unglücksfälle gegen seinen gegen- 
wärtigen Bestand um ein Drittheil, oder mehr vermindert 
werden würde, als in welchem Falle die Abfindungs- 
Summe in demselben Verhältnisse vermindert werden soll. 
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der 
Seiten-Linien Unsers verewigten Herrn Vaters Majestät und 
Gnaden beruht auf einer den volljährigen Prinzen dieser Linien 
vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Erklärung ihres Beitritts. 
Art. 71. · 
Die bereits in Folge früherer Abfindungen und Verträge, 
oder in Folge des Nachtrags zum Königlichen Haus-Gesetze von- 
1808, in dem Genusse von Apanagen und andern Leistungen 
stehenden. Mitglieder des Königlichen Hauses bleiben bis zu ihrem 
Ableben in Ansehung des Maaßes und der Bestandtheile im vollen 
Genusse derselben. 
In Ansehung des Wittums Ihrer Majestäten, der Königin, 
Unserer Gemahlin, und der verwittweten Königin, auch der- 
Wittwen Unserer Oheime, verbleibt es bei den hierüber getroffenen. 
Bestimmungen. 
Art. 72. 
Seimmtliche bereits am Leben sich befindende Mitglieder des 
Königlichen Hauses werden noch nach den Bestimmungen des Nach- 
trags zum Königlichen Haus-Gesetze von 1808 in den erst künftig. 
eintretenden Fällen behandelt. 
Die Gemahlinnen aber, welche die bereits am Leben befind- 
lichen Prinzen des Königlichen Hauses wählen werden, erhalten 
ihren Wittum nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Geseses. 
Art. 73. 1 
Die Apanagen und alle andern Bezüge der jetzt lebenden 
Mitglieder des Königlichen Hauses (mit Ausnahme der Donativ- 
Gelder) fallen mit deren Ableben an die Staats-Casse zurück. 
S. 559.
	        
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