Das Laudtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 151
die Zahl der Ersatzmänner im ersten Landeswahlkreis höchstens
vier, im zweiten höchstens drei betragen.
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem
der beiden Landeswahlkreise vorschlagen lassen.
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge
(Art. 28 Abs. 7) muß spätestens acht volle Tage vor dem Wahl-
tag abgegeben werden.
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahl-
vorschläge vorgefundenen Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle
Tage vor dem Wahltag beendigt sein.
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder
Ersatzmänner gestrichen (Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2
nicht wählbar sind oder welche sich in beiden Landeswahlkreisen
vorschlagen lassen.
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge
(Art. 30 Abs. 6) hat nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeich-
neten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens fünf volle Tage vor
dem Wahltag zu geschehen.
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht
mehr als neun, im zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht
Bewerber benannt sein und bei Stimmenhäufung (Art. 31 Abs. 1
und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht Stimmen
nicht überschritten werden.
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit
sämtlichen dazugehörigen Schriftstücken (Art. 18c) sind von den
Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des Oberamts so zeitig
wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landeswahl-
kommission einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe des dritten
auf den Wahltag folgenden Tages zugehen. Der Zusammentritt
der Abteilungen der Landeswahlkommission (vergl. Art. 18) erfolgt
spätestens am dritten Tage nach Einlauf der Wahlprotokolle.
Vierter Abschuitt. S. 204.
Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer.
Art. 45.
Die Vorschlagswahl für die Ernennung der Vertreter des
Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Hand-
werks zur Ersten Kammer (5 129 Ziff. 7, 5 132b und § 144a
der Verfassungsurkunde, Art. 1, 3 und 11 des Verfassungsgesetzes
vom heutigen Tage) erfolgt je in Einer Wahlhandlung und mittels