Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Das Laudtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 151 
  
die Zahl der Ersatzmänner im ersten Landeswahlkreis höchstens 
vier, im zweiten höchstens drei betragen. 
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem 
der beiden Landeswahlkreise vorschlagen lassen. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge 
(Art. 28 Abs. 7) muß spätestens acht volle Tage vor dem Wahl- 
tag abgegeben werden. 
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahl- 
vorschläge vorgefundenen Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle 
Tage vor dem Wahltag beendigt sein. 
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder 
Ersatzmänner gestrichen (Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2 
nicht wählbar sind oder welche sich in beiden Landeswahlkreisen 
vorschlagen lassen. 
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge 
(Art. 30 Abs. 6) hat nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeich- 
neten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens fünf volle Tage vor 
dem Wahltag zu geschehen. 
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht 
mehr als neun, im zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht 
Bewerber benannt sein und bei Stimmenhäufung (Art. 31 Abs. 1 
und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht Stimmen 
nicht überschritten werden. 
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit 
sämtlichen dazugehörigen Schriftstücken (Art. 18c) sind von den 
Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des Oberamts so zeitig 
wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landeswahl- 
kommission einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe des dritten 
auf den Wahltag folgenden Tages zugehen. Der Zusammentritt 
der Abteilungen der Landeswahlkommission (vergl. Art. 18) erfolgt 
spätestens am dritten Tage nach Einlauf der Wahlprotokolle. 
Vierter Abschuitt. S. 204. 
Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer. 
Art. 45. 
Die Vorschlagswahl für die Ernennung der Vertreter des 
Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Hand- 
werks zur Ersten Kammer (5 129 Ziff. 7, 5 132b und § 144a 
der Verfassungsurkunde, Art. 1, 3 und 11 des Verfassungsgesetzes 
vom heutigen Tage) erfolgt je in Einer Wahlhandlung und mittels 
 
	        
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