1. Recht auf Diäten u. Reisekosten. a. Das Gesetz v. 20. Inni 1821. 159
deren ordentliche Gehalte oder Taggelder, eine Zulage, Gratifikation
und dergleichen aus der ständischen Sustentations-Kasse bewilligt
werden will, so kann dieses nur auf dem Wege der Verabschiedung
geschehen.
16. 7.
Vorübergehende Anordnungen.
1) Der gegenwärtige Schulden-Zahlungs-Kassier und die von
beiden Kammern erstmals gewählten Registratoren treten
von jetzt an in den höchsten Betrag des für sie bestimmten
Gehalts, beziehungsweise von Zwei Tausend und von Vier-
zehn Hundert Gulden.
Eine weitere Vermehrung desselben findet für ihre Personen
nicht statt.
2) Den bei der Schulden-Zahlungs-Kasse gegenwärtig angestell-
ten Buchhaltern bleibt der Rücktritt in den Königlichen Dienst
in so lange vorbehalten, bis über die zu Besorgung der
Geschäfte nöthige Zahl derselben, endliche Uebereinkunft ge-
troffen seyn wird.
Bis zu diesem Zeitpunkte hin beziehen sie die ihnen seither
ansgesetzten Gehalte, mit Ausnahme des zweiten Buchhalters,
dem vom 1. Juli 1821 an, eine Zulage von Zwei Hundert
Gulden verwilligt wird.
3) So lange die Stelle des ständischen Archivars unbesetzt
bleibt, können dessen Geschäfte von den Ständen einem
oder mehreren ihrer Beamten übertragen werden, welchen
dafür eine Gefammt-Entschädigung von Drei Hundert Gulden
ausgesetzt wird.
Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung dieses Gefetzes
beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 20. Juni 1821.
Wilheim.
Der provisorische Chef des Finanz-Departements:
v. Weckherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär:
Vellnagel.
S. 322.