Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Recht auf Diäten u. Reisekosten. a. Das Gesetz v. 20. Inni 1821. 159 
  
deren ordentliche Gehalte oder Taggelder, eine Zulage, Gratifikation 
und dergleichen aus der ständischen Sustentations-Kasse bewilligt 
werden will, so kann dieses nur auf dem Wege der Verabschiedung 
geschehen. 
16. 7. 
Vorübergehende Anordnungen. 
1) Der gegenwärtige Schulden-Zahlungs-Kassier und die von 
beiden Kammern erstmals gewählten Registratoren treten 
von jetzt an in den höchsten Betrag des für sie bestimmten 
Gehalts, beziehungsweise von Zwei Tausend und von Vier- 
zehn Hundert Gulden. 
Eine weitere Vermehrung desselben findet für ihre Personen 
nicht statt. 
2) Den bei der Schulden-Zahlungs-Kasse gegenwärtig angestell- 
ten Buchhaltern bleibt der Rücktritt in den Königlichen Dienst 
in so lange vorbehalten, bis über die zu Besorgung der 
Geschäfte nöthige Zahl derselben, endliche Uebereinkunft ge- 
troffen seyn wird. 
Bis zu diesem Zeitpunkte hin beziehen sie die ihnen seither 
ansgesetzten Gehalte, mit Ausnahme des zweiten Buchhalters, 
dem vom 1. Juli 1821 an, eine Zulage von Zwei Hundert 
Gulden verwilligt wird. 
3) So lange die Stelle des ständischen Archivars unbesetzt 
bleibt, können dessen Geschäfte von den Ständen einem 
oder mehreren ihrer Beamten übertragen werden, welchen 
dafür eine Gefammt-Entschädigung von Drei Hundert Gulden 
ausgesetzt wird. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung dieses Gefetzes 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 20. Juni 1821. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: 
v. Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
S. 322.
	        
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