Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

  
2. Recht auf freie Eisenbahnfahrt. Verfügung v. 14. Jannar 1876. 163 
2. Recht auf freie Eisenbahnfahrt. 
1 Ne 3. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
— 
—. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 20. Januar 1876. 
  
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend die 
Gewährung freier Eisenbahnfahrt für die Mitglieder der Ständeversammlung. 
Vom 14. Januar 1876. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Hoöchster 
Entschließung vom 23. November vor. Jahres die Gewährung freier 
Eisenbahnfahrt für die Mitglieder der Ständeversammlung im nach- 
bezeichneten Umfange zu genehmigen geruht haben, wird Folgendes 
verfügt: 
8. 1. 
Die nicht in Stuttgart wohnenden Mitglieder der Stände- 
versammlung erhalten auf ihren Wunsch an Stelle der ihnen nach 
Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1849 für Strecken, auf welchen 
Staats-Eisenbahnen bestehen, zukommenden Entschädigung freie 
Fahrt auf den württembergischen Staats-Eisenbahnen in der Rich- 
tung von ihrem Wohnort nach Stuttgart und umgekehrt. 
g. 2. 
Die Freifahrt erstreckt sich auf die Dauer der jeweiligen Ein- 
berufung zur Ständeversammlung, beziehungsweise zu den Sitzungen 
des weiteren ständischen Ausschusses l oder von ständischen Com- 
missionen, sowie auf die Zeit von 2 Tagen vor Beginn und 2 Tagen 
nach Schluß der Sitzungsperioden, beziehungsweise der Ausschuß- 
und Commissionssitzungen. 
S. 3. 
Als Freifahrtslegitimation werden durch Vermittlung der ständi- 
schen Kanzleien numerirte Karten auf Namen ausgegeben, welche 
11* 
S. 38.
	        
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