Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Hinsichtlich dieser Proben ist den Vorschriften der Verordnung vom 12. October 1867 
(Seite 279 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) nachzugehen. 
Kessel, welche bei diesen Proben ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Gebrauch genommen werden. 
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Locomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Jede Locomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander, sei es durch die Dampfkraft des Kessels selbst, sei es durch 
eine andere Kraft, in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich 
im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine 
dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, beim Stillstande der Locomotive den 
Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
2. mit mehr als einer der besten bekannten, von einander unabhängigen Vorrichtung 
zur jederzeit zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des 
Kessels. Eine dieser Vorrichtungen muß vom Stande des Führers ohne be- 
sondere Proben fortwährend erkennbar und mit einer in die Augen fallenden 
Marke des Normalwasserstands versehen sein; 
3. mit wenigstens 2 vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so 
eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte 
Maaß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist so 
einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von ## Zoll möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
§ 10. Jede Locomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, 
an den Feuerkasten dicht anliegenden Aschenkasten und mit einer Vorrichtung versehen 
sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen und Funken aus dem Schornsteine wirk- 
sam verhütet wird. 
11. Tender-Locomotiven und Tender müssen mit kräftigen, vom Stande des 
Heizers aus leicht zu handhabenden Bremsen versehen sein. 
* 12. Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, 
mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
	        
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