Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 41 
  
[Auch werden bei jeder Regierungs-Veränderung die S. 661. 
Stände innerhalb der ersten vier Wochen versammelt werden. 
g. 128. 8 128. 
Die Stände theilen sich in zwei Kammern. 
g. 129. 
+Die erste Kammer (Kammer der Standesherrn) besteht 
1.) aus den Prinzen des Königlichen Hauses; 
2.) aus den Läuptern der fürstlichen und gräflichen Familien, 
und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften, 
auf deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder Kreis- 
tags-Stimme grußt hat; 
3.) aus den von dem Könige erblich oder auf Lebenszeit 
ernannten Mitgliedern. # 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben e geahnerlasH r set 
Art. 1. 
An die Stelle des § 129 der Verfassungsurkunde 
treten die nachfolgenden Bestimmungen: 
*s 129. 8 129. 
Die Erste Kammer besteht 
1) aus den Prinzen des Königlichen Hauses; 
2) aus den Häuptern der fürstlichen und gräf- 
lichen Familien, auf deren Besitzungen vor- 
mals # Reichs= oder Kreistagsstimme ge- 
ru at, « 
sowie aus den Häuptern der gräflichen 
Familien von Rechberg und von Neipperg, 
solange sie sich im Besitz ihres mit Fidei— 
kommiß belegten, nach dem Rechte der Erst- 
eburt sich vererbenden Grundvermögens im 
önigreich befinden; 
3) aus höchstens sechs von dem König auf Lebens- 
zeit ernannten Mitgliedern:; 
4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen 
Adels (vergl. 5 132); 
.1 Im Staats= u. Regierungs-Blatt werden in Folge eines Druckfehlers 
die Seiten falsch weiter gezählt, so daß 10 Seiten ausfallen. Es folgen 655, 
statt 656 aber 566, u. nun statt 657: 667 ff.
	        
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