Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 41
[Auch werden bei jeder Regierungs-Veränderung die S. 661.
Stände innerhalb der ersten vier Wochen versammelt werden.
g. 128. 8 128.
Die Stände theilen sich in zwei Kammern.
g. 129.
+Die erste Kammer (Kammer der Standesherrn) besteht
1.) aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2.) aus den Läuptern der fürstlichen und gräflichen Familien,
und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften,
auf deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder Kreis-
tags-Stimme grußt hat;
3.) aus den von dem Könige erblich oder auf Lebenszeit
ernannten Mitgliedern. #
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben e geahnerlasH r set
Art. 1.
An die Stelle des § 129 der Verfassungsurkunde
treten die nachfolgenden Bestimmungen:
*s 129. 8 129.
Die Erste Kammer besteht
1) aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2) aus den Häuptern der fürstlichen und gräf-
lichen Familien, auf deren Besitzungen vor-
mals # Reichs= oder Kreistagsstimme ge-
ru at, «
sowie aus den Häuptern der gräflichen
Familien von Rechberg und von Neipperg,
solange sie sich im Besitz ihres mit Fidei—
kommiß belegten, nach dem Rechte der Erst-
eburt sich vererbenden Grundvermögens im
önigreich befinden;
3) aus höchstens sechs von dem König auf Lebens-
zeit ernannten Mitgliedern:;
4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen
Adels (vergl. 5 132);
.1 Im Staats= u. Regierungs-Blatt werden in Folge eines Druckfehlers
die Seiten falsch weiter gezählt, so daß 10 Seiten ausfallen. Es folgen 655,
statt 656 aber 566, u. nun statt 657: 667 ff.