42 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
5) aus dem Präsidenten des Evangelischen Kon—
sistoriums, dem Präsidenten der Evangelischen
Landessynode — im Falle der Erledigung der
Stelle dem durch die Landessynodalordnung
bestimmten Stellvertreter desselben — und
zwei evangelischen Generalsuperintendenten,
ferner einem Vertreter des Bischöflichen
Ordinariats (des Landesbischofs nebst dem
Domkapitel) und einem von den katholischen
Dekanen aus ihrer Mitte gewählten Mit—
gliede (vergl. 9 132a Abs. 1 und 2);
6) aus je einem Vertreter der Landesuniversität
in Tübingen und der Technischen Hochschule
in Stuttgart (vergl. § 132 a Abs. 3);
7) aus zwei Vertretern des Handels und der
Industrie, zwei Vertretern der Landwirtschaft
und einem Vertreter des Handwerks (vergl.
132b).
g. 130.
Zu erblichen Mitgliedern wird der König nur solche
Gutsbesitzer aus dem standesherrlichen oder ritterschaftlichen
Adel ernennen, welche von einem mit Fidei-Commiß belegten,
nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundver-
mögen im Königreiche, nach Abzug der Zinsen aus den darauf
haftenden Schulden, eine jährliche Rente von sechstausend
Gulden beziehen. »
Siebzehnte Verfafsungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
([. oben S. 7) bestimmt:
Art. 2.
Der 6 130 der Verfassungsurkunde wird dahin
abgeändert:
E 130. Insoweit als Landstandschaftsrechte der in & 129
Ziff. 2 bezeichneten Art auf andere Weise als durch
freiwilligen Entschluß dauernd wegfallen, erhöht
ich entsprechend die Höchstzahl der nach § 129 Ziff. 3
von dem König auf Lebenszeit zu ernennenden Mit-
glieder.
131 §. 131.
acat. .. Die lebenslänglichen Mitglieder werden vom Könige,
ohne Rücksicht auf Geburt und Vermögen, aus den würdigsten
Staatsbürgern ernannt. —