Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 45
5.) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder der Städte
Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm,
Heilbronn und Reutlingen;
6.) aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts-
Bezirke.
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 4.
Der 6 133 der Verfassungsurkunde wird durch
nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
5 133. 133.
Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten)
besteht
1) aus je einem Abgeordneten eines jeden Ober-
amtsbezirks,
2) aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart
und je einem Abgeordneten der Städte Tü-
bingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm,
Heilbronn und Reutlingen,
3) aus siebzehn Abgeordneten zweier Landes-
wahlkreise, von denen der erste den Neckar-
kreis und den Jagstkreis umfaßt und neun
Abgeordnete wählt, der zweite den Schwarz-
waldkreis und den Donaukreis umfaßt und
acht Abgeordnete wählt.
Eine Veränderung in der Einteilung der
Kreise des Landes ist Gegenstand der ordent-
lichen Gesetzgebung. «
Art. 5.
Nach §& 133 der Versassungsurkunde wird fol-
gender Paragraph eingeschaltet:
i. 8 1332a.
Die Abgeordneten der Zweiten Kammer (& 133)
werden durch diejenigen Staatsbürger unmittelbar
gewählt, welche nach § 142 zur Ausübung des Wahl-
rechts berechtigt sind und in dem Wahlbezirk ihren
Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden
Aufenthalt haben.