Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 79 
  
Entlassung eines ordentlichen muß ein neuer Ausschuß gewählt 
werden, wobei die vorigen Mitglieder wieder wählbar sind. Zu 
dieser Wahl wird den Ständen jedesmal, auch bei einer Auf- 
lösung der Versammlung, die erforderliche Sitzung noch gestattet. 
Vollen außerordentliche Umstände es ihnen unmöglich 
machen, diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen 
Mitglieder oder deren Stellvertreter (§. 190), so ferne sie zu- 
gleih Stände-Mitglieder sind, die Verrichtungen des Ausschuß- 
ollegiums wieder zu übernehmen. 
6. 193. S. 670. 
+Das ständische Amts-Personal besteht, außer den Beamten 
der Schulden-Zahlungs-Kasse, für beide Kammern aus einem 
Archivar, für jede Kammer aus einem Registrator und den 
erforderlichen Canzellisten; die Registratoren haben zugleich 
bei dem Ausschuß das Secretariat zu versehen. 
Jede Kammer wählt ihren Registrator und Canzellisten; 
die Beamten der Schulden-Zahlungs-Kasse, so wie der Archi- 
var, werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt. 
Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des 
Archivars und der Registratoren zur Bestätigung vorzulegen, 
und von der Wahl der Canzellisten Anzeige zu machen. 
Die Dienst-Entlassung dieser Beamten geschieht auf gleiche 
Art, wie deren Anstellung, durch die einzelnen oder durch die 
vereinigten Kammern, und richtet sich im Uebrigen nach den 
deshalb bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen. 
Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanzlei- 
Diener hängt von den Präsidenten ab. 
Das gesamte Amts= und Dienst-Personal steht bei nicht 
versammeltem Landtag unter der Aufsicht und den Befehlen 
des Ausschusses, welcher auch in der Zwischenzeit die erforder- 
lichen Amtsverweser zu bestellen, und ungeetreue oder sonst sich 
vergehende Diener in den gesetzlichen Fällen den Gerichten zu 
übergeben hat. 1. 
Siebzehnte Verfassungsäuderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
s. oben r 7) kesiuersasH 6 ¾l setz J 
Art. 29. 
Der §& 193 der Verfassungsurkunde erhält fol- 
gende Fassung: 
Das ständische Amtspersonal besteht außer dens 193. 
Beamten der Staatsschuldenkasse für beide Kammern 
aus einem Archivar, für jede Kammer aus einem
	        
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