1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse 2c. Vom 25. Ang. 1876. 153
den Präsidenten der Oberrechnungskammer und auf den Vorschlag
des Letzteren die übrigen Mitglieder des Kollegiums, sowie die
weiter erforderlichen mit Staatsdienereigenschaft anzustellenden Be-
amten. Das übrige Personal wird von dem Präsidenten ange-
stellt, und finden auf die von diesem mit Dekret Angestellten die
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 1876, die dienstlichen
Verhältnisse der Angestellten der Zivilstaatsverwaltung betreffend,
Anwendung.
Der Präsident der Oberrechnungskammer steht im Dienstrang
des Präsidenten des Oberhofgerichts, ebenso stehen die übrigen
Kollegialmitglieder im Dienstrang der Mitglieder des Oberhof-
gerichts.
+üAuf den Präsidenten und die Mitglieder der Oberrechnungs-
kammer finden bezüglich ihrer Rechtsverhältnisse die Bestimmungen
des Gesetzes vom 7. Oktober 1865, die Rechtsverhältnisse der
Richter betreffend, und, was die Besoldungen angeht, die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 29. März 1876 Anwendung. 1
1 Die übrigen, nicht dem Kollegium angehörigen Beamten und
Angestellten der Oberrechnungskammer unterstehen der Disziplinar=
gewalt des Präsidenten und zwar: die Staatsdiener nach Maß-
gabe des Edikts vom 30. Januar 1819, die Angestellten der Zivil-
staatsverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. Mai 1876.1
Soweit in diesen Gesetzen von kollegialen Entscheidungen die
Rede ist, sind diese durch das Kollegium der Oberrechnungskammer
zu treffen.
Art. 5 Abs. 3—5 aufgehoben durg Beamtengesetz, vom 24. Juli
1888 KF. 147. u. 7 (s. oben S. 123 Note
Artikel 6.
Der Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer wird durch
ein Regulativ geordnet, welches auf den Vorschlag der Oberrech-
nungskammer und nach Anhörung des Staatsministeriums durch
landesherrliche Verordnung erlassen wird.
In diesem Regulatio sollen besonders auch die Bestimmungen
enthalten sein, welche zur Geschäftsleitung des Präsidenten erfor-
derlich sind. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der
dienstälteste Rath dessen Stellvertretung. Bis zum Erlasse des
Regulativs bleiben die hierauf bezüglichen, bisher giltigen Vor-
schriften insoweit in Kraft, als sie nicht dem gegenwärtigen Gesetze
und den darin festgestellten Grundsätzen kollegialischer Berathung
widersprechen.