160 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
punkte an treten alle durch frühere Verordnungen erlassenen Be-
stimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen,
außer Kraft.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 25. August 1876.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl.
Gaier.
Elstätter.
L. Das Etatgesetz.
Vorbemerkung. Im Gesetzes- und Verordnungs-Blatt,
Jahrgang 1882, Nr. XVII, Karlsruhe, Mittwoch den 7. Juni 1882,
S. 155 ff. wurde publizirt: „Gesetz. Den Staatsvoranschlag
und die Verwaltung der Staats-Einnahmen und Aus-
gaben betreffend.“ Vom 22. Mai 1882. Art. 34 erklärte
das Gesetz außer den Art. 20—23 für ein „Verfassungsgesetz“
und verordnete, es träte mit dem 1. Januar 1884 in Kraft.
Zu diesem Gesetze erging in Nr. XXXIV des Jahrganges
1888, Karlsruhe, Samstag den 18. August 1888, S. 510 ff.
das „Gesetz. Die Abänderung des Gesetzes über den
Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatsein-
nahmen und --Ausgaben (Etatgesetz) betreffend“". Vom
24. Juli 1888. Dieß Gesetz gab dem dritten Abschnitte des Ge-
setzes vom 22. Mai 1882 eine neue Fassung, die am 1. Januar
1890 in Kraft treten sollte.
Sein 5. 3. (S. 517) ermächtigte die Großherzogliche Regie-
rung das ganze Gesetz in der neuen Fassung mit der Bezeichnung
als „Etatgesetz“ neu zu verkünden. Dieß ist denn auch in der-
selben Nr. XXXIV geschehen (S. 517—530), und in dieser Form
folgt das Gesetz.