Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 25
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 20. Februar 1868 bestimmt:
Art. I Abs. 2.
Die Bestimmung des letzten Satzes in 8. 67: „.. .“
wird aufgehoben und es treten folgende Sätze an
seine Statt:
Zu Beschwerden, welche die Beschuldigung
einer Verletzung der Verfassung oder ver-
fassungsmäßiger Rechte enthalten, ist die
Zweite Kammer allein befugt. Jedoch steht
der Ersten Kammer dasselbe Recht der Be-
schwerde an den Großherzog wegen Verletzung
ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu. Die Be-
schlüsse über derartige Beschwerden erfordern
die im CK. 67a. vorgeschriebene Stimmen-
mehrheit.
Zu andern Vorstellungen an den Groß-
herzog sind beide Kammern, sei es in Gemein-
schaft, sei es jede für sich allein, berechtigt.
Eine Bitte um Vorlage eines Gesetzes darf
nur dann von einer Kammer an den Groß-
herzog gebracht werden, wenn dieselbe zuvor
der andern Kammer mitgetheilt und dieser Ge-
legenheit gegeben worden ist, sich darüber aus-
zusprechen.
EArtikel I.
Zwischen §. 67 und 68 der Verfassungsurkunde
werden folgende Paragraphen mit der Ueberschrift
„IV. a. Von den Anklagen gegen die Minister“
ausfgenommen:
S. 67a.
Die Zweite Kammer hat das Recht, die Minister
und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen
einer durch Handlungen oder Unterlassungen
wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begange-
nen Verletzung der Verfassung oder anerkannt ver-
fassungsmäßiger Rechte, oder schweren Gefährdung
der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich
anzuklagen.