Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 87
Uns und Unseren Nachkommen, als ihren rechtmäßigen Re-
genten, in Folge der bestehenden Grundgesetze und Ver-
fassung verpflichtet sind.
Artikel 2.
Sie werden, ihrer Unterordnung ungeachtet, forthin zur
Standesklasse des hohen Adels von Deutschland gerechnet, und be-
halten das Recht der Ebenbürtigkeit, nach dem im Staatsrecht des
vormaligen deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe.
Artikel 3.
Sie führen die Titel und die Benennungen von ihren Be-
sitzungen, Grafschaften und Herrschaften fort, welche sie vor der
Vereinigung mit dem Großherzogthum geführt haben; jevoch fallen
alle jene Beisätze und Würden hinweg, welche entweder ein vor-
maliges Verhältniß zum deutschen Reich ausdrücken, oder welche sie
als Regenten ihrer Herrschaften bezeichnen würden.
Diesem nach können sie:
a) sich nicht mehr Reichsfürsten, Reichsgrafen, sondern nur Für-
sten, Grafen, nennen, und ihren Herrschaften das Beiwort
„Reichs“ nicht mehr vorsetzen;
b) in ihren Wappen die Zeichen nicht mehr führen, welche auf
ihr vormaliges Verhältniß zum deutschen Reich Bezug haben;
J) sich weder des Zusatzes „regierend“ noch des Prädicats „von
Gottes Gnaden" bedienen; endlich
d) die Benennung „Wir“ nur in solchen Schriften und Hand-
lungen brauchen, welche nicht direct an Uns oder Unsere
Behörden gerichtet sind.
Die Häupter der standesherrlichen Familien werden in solchen
Schriften zu dem Titel: Fürst, Graf, auch das Beiwort „und
Herr“ setzen.
Artikel 4.
Innerhalb der Standesherrschaften soll das Kirchengebet zuerst
für Uns und Unser Großherzogliches Haus und dann für den
Standesherrn und dessen Familie verrichtet werden.
Artikel 5.
Bei Sterbfällen in den standesherrlichen Familien soll inner-
halb der betreffenden Standesherrschaft das Trauergeläute
1) für den Stanvesherrn, dessen Gemahlin und dessen prä-
sumtiven Nachfolger 14 Tage,
S. 330.