Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 331. 
88 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
2) für die übrigen Mitglieder der standesherrlichen Familie 
8 Tage lang 
stattfinden. 
Während dieser Trauerzeit sollen innerhalb der Standesherr- 
schaft alle öffentlichen Lustbarkeiten eingestellt werden. 
Ertikel 6. 
In den Erlassen Unserer Behörden an die Häupter der standes- 
herrlichen Familien sollen sich vieselben der Anrede „Durchlauchtig 
Hochgeborener Herr Fürst“, „Erlauchtig Hochgeborener Herr Graf" 
und im Context der Ausdrücke „Euere Durchlaucht“" „Euere Er- 
laucht“ bedienen. 
Es versteht sich von selbst, daß die aus Unserem Auftrag von 
Unseren Ministerien an die Standesherren erfolgenden Erlasse in 
ihrer bisherigen Form verbleiben. 
Die Standesherren haben sich in ihren Schriften an Uns, 
Unsere Ministerien und Unsere übrigen Behörden nach denselben 
Curialien zu richten, welche im Allgemeinen beobachtet werden. 
Artikel 7. 
Den Standesherren steht die Freiheit zu, ihren Aufenthalt in 
jedem zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben in Frieden 
lebenden Staate zu nehmen — vorausgesetzt, daß sie nicht in Un- 
serem Staatsdienste stehen. 
Artikel 8. 
Sie sind sowohl für ihre Personen als für ihre Familien von 
aller Militärpflichtigkeit befreit, und es ist ihnen gestattet, in jedem 
zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben in Frieden 
lebenden Staate Militär= oder Civildienste zu nehmen. 
Artikel 9. - 
Unsere Unterthanen in den Standesherrschaften sollen bei der 
Ansässigmachung auf die den Standesherren und deren Familien 
schuldige Ehrerbietung hingewiesen werden. 
Artikel 10. 
Die noch bestehenden Familienverträge der Standesherren 
werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung 
aufrecht erhalten, und es wird ihnen die Befugniß zugesichert, über 
ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu 
treffen, welche Uns vorgelegt werden müssen.
	        
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