Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

94 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
m) Ist endlich kein tutor pactitius, testamentarius oder legi- 
timus vorhanden, so haben die zur Verwaltung des standes- 
herrlichen Vermögens angestellten Behörden von dem Falle, 
welcher die Anordnung einer Vormundschaft nöthig macht, 
Unserem Oberappellations= und Cassations-Gericht unverweilt 
Anzeige zu thun, und dieses hat alsdann, nach den ein- 
tretenden Umständen, aus der Zahl der inländischen Standes- 
genossen den Vormund zu ernennen und zu verpflichten, auch 
alle deßhalb weiter erforderliche Vorsehung zu treffen, damit 
die Obsorge über die Minderjährigen, deren Erziehung und 
die Verwaltung ihres Vermögens nicht versäumt werde. 
n) Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf die- 
jenigen standesherrlichen Minderjährigen anwendbar, deren 
ehemals reichsständige Besitzungen nur zum Theil unter 
. Unserer Souverainität gelegen sind, wenn auch solche Minder- 
jährige unter fremder Souverainität ihren Wohnsitz haben, 
indem über ihr in Unseren Landen befindliches Vermögen 
kein auswärtiger Souverain die obervormundschaftlichen 
Rechte ausüben kann. 
Wir sind indessen bereit, Uns in dieser Beziehung mit den 
betreffenden Regierungen über ein allgemeines, auf den 
Grundsätzen vollkommener Reciprocität beruhendes Princip 
zu vereinigen, um die Unbequemlichkeiten getheilter Vormund- 
schaften zu vermeiden. 
Artikel 14. 
In Verlassenschaftssachen gestatten Wir dem Haupt der standes- 
herrlichen Familie, die deßfallsigen Verhandlungen und Auseinander= 
setzungen — insolange als hierüber kein Rechtsstreit entsteht — 
auf eine legale Weise vornehmen zu lassen. 
Artikel 15. 
Die im Besitz einer Standesherrschaft sich befindenden Häupter 
der standesherrlichen Familien Unseres Großherzogthums sind, nach 
den Prinzen Unseres Großherzoglichen Hauses, die vordersten ge- 
borenen Stimmführer auf dem Landtage. Ihr Sitz= und Stimm- 
recht ruht auf ihren Besitzungen und die Art und Weise der Aus- 
übung desselben ist durch das Gesetz über Zusammensetzung der 
Kammern näher bestimmt. 
Artikel 16. 
Bei Truppen-Einquartirungen sollen von Unseren Behörden 
den Standesherren innerhalb ihrer standesherrlichen Bezirke auf
	        
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