Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 95 
  
ihre Wohnungen — Nothfälle ausgenommen — nur Officiere nebst 
deren Dienern und Dienstpferden zugetheilt werden. 
Artikel 17. S. 337. 
Den Standesherren ist nicht gestattet, an auswärtige Re- 
gierungen Agenten mit diplomatischem Charakter abzusenden, oder 
solche von Auswärtigen bei sich anzunehmen, um mit ihnen wegen 
Staatsangelegenheiten zu unterhandeln. Ihre Privatangelegen- 
heiten, sowohl bei Uns und Unseren Staatsbehörden, als wie bei 
auswärtigen Regierungen, können jedoch die Standesherren durch 
selbstgewählte Bevollmächtigte nach Gutfinden besorgen lassen. 
Diese Bevollmächtigte können jedoch nie einen öffentlichen 
Charakter annehmen und überhaupt können die Standesherren ihre 
etwaigen Beschwerden und Recurse über ihr inländisches staats- 
rechtliches Verhältniß, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den 
Staat, blos im bundesverfassungsmäßigen Wege anbringen.' 
Artikel 18. 
Die Standesherren bleiben von den früher in Bezug auf 
Justiz-, Polizei= und Consistorial-Verwaltung getragenen Lasten, 
namentlich auch von den früher getragenen Besoldungen und Pen- 
sionen der hierfür angestellt gewesenen Beamten, vollständig befreit. 
Es verbleibt bei der bereits verfügten Einziehung der den Standes- 
herren für Aufhebung der Justiz= und Administrativ-Sporteln be- 
willigt gewesenen Entschädigungsrenten und der früher von ihnen 
bezogenen Strafen, mit Ausnahme der Forst= und Feldstrafen nebst 
Werth= und Schadensersatz, welche für Frevel auf eigenthümlichen 
Besitzungen innerhalb ihrer Standesherrschaften in Ansatz kommen, 
und welche ihnen insoweit belassen werden, als ein für diese Be- 
sitzungen von ihnen ausschließlich besoldetes Schutz-Personal vor- 
handen ist, und die Gemeinden nicht zum Bezug der Feldstrafen 
berechtigt sind. Unter denselben Voraussetzungen wollen Wir den 
Standesherren den Bezug der Forst= und Feldstrafen wegen Frevel 
in ihren eigenthümlichen zur Zeit des Erscheinens gegenwärtigen 
Edicts ihnen zustehenden Wald= und Feldgemarkungen außerhalb 
ihrer Standesherrschaften gestatten. Die hiernach von den Standes- 
herren zu beziehenden Strafen werden von den betreffenden Staats- 
behörden beigetrieben, erhoben und an die Standesherren nach Abzug 
der Gerichtskosten, der seitherigen Erhebungskosten und der uneinbring- 
lichen Posten abgeliefert. 
Artikel 19. 
Die Bestimmungen über Abtretung standesherrlicher Revenüen 
an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in
	        
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