Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 338. 
96 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
den bisher mit einzelnen Standesherren über Abtretung von Justiz- 
und Polizeigerechtsamen an den Staat abgeschlossenen Verträgen 
enthalten sind, bleiben in Wirksamkeit. Insoweit den Standes- 
herren jedoch nach diesen Verträgen noch ein Bezug von Strafen 
zusteht, bleibt solcher unter den in dem vorhergehenden Artikel ent- 
haltenen Beschränkungen für die Standesherren aufgehoben. 
Ertikel 20. 
Etwaige Vorschläge und Desiderien Unserer Standesherren, 
welche auf die öffentliche Verwaltung in ihren Standesherrschaften 
Bezug haben, wollen Wir jederzeit gern anhören und in Erwägung 
ziehen. 
Artikel 21. 
Bei Veränderungen der politischen Eintheilung des Groß- 
herzogthums in Kreise, Gerichtsbezirke 2c. soll darauf Bedacht ge- 
nommen werden, daß ohne genügende Gründe, über deren Er- 
heblichkeit Wir allein zu entscheiden Uns vorbehalten, die Standes- 
herrschaften nicht zerrissen, sondern in ihrem ursprünglichem Bestande 
erhalten werden. 
Artikel 22. 
Es soll auf speciell deßhalb vorzutragende Wünsche gestattet 
werden, daß innerhalb der Standesherrschaften die Localpolizei in 
den standesherrlichen Schlössern und deren nächsten, zum standes- 
herrlichen Eigenthum gehörigen Umgebungen, sowie in eigenthüm- 
lichen mit besonderem Gemarkungsrecht versehenen Besitzungen durch 
geeignete Personen ausgeübt werde, welche Wir auf den Vorschlag 
der Standesherren damit beauftragen. Ebenso ist es ihnen ge- 
stattet, zur Ausübung des Feldschutzes, da, wo sie begütert sind, 
geeignete Personen Unseren Behörden zur Verpflichtung in Vor- 
schlag zu bringen, welche alsdann dieselben Attributionen, wie an- 
dere öffentliche Diener dieser Kategorie, haben sollen. 
Artikel 23. 
Den Standesherren überlassen Wir das Recht der unbe- 
schränkten freien Benutzung und Bewirthschaftung ihrer eigenthüm- 
lichen Waldungen nach den Bestimmungen der Verordnung vom 
3. August 1819. 
Ausrodung von standesherrlichen Wäldern, mit Ausnahme für 
sich bestehender Walddistricte von höchstens 10 Morgen, und Be- 
nutzung des Waldbodens zu anderen Zwecken kann nur nach vorher 
eingeholter Genehmigung Unserer Staats-Forsibehörde erfolgen,
	        
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