Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 101
Artikel 34.
Die Standesherren sind für sich und ihre Familien von Ent-
richtung des Chausseegeldes innerhalb ihrer Standesherrschaften
befreit.
Artikel 35.
Von den Bestimmungen des F. 1 der Verordnung vom 28. Juni
1827, die Jagdwaffenpässe betreffend, sind die Standesherren für ihre
Person ausgenommen.
Artikel 36.
Alle Vorrechte der Standesherren hinsichtlich der Entrichtung
von directen und indirecten Abgaben bleiben mit der in den beiden
vorhergehenden Artikeln enthaltenen Ansnahme aufgehoben.
Artikel 37.
Die Standesherren können zur Verwaltung ihrer Güter, Ein-
künfte und Waldungen Rentmeister, Rentamtmänner, Kammerräthe
und Kammerdirectoren, Förster, Revierförster, Oberförster und Forst-
meister ernennen, auch unter der Benennung — Rentkammer oder
Domänen-Canzlei — collegialisch vereinigte Verwaltungs-Behörden
bilden. Auch können sie die, an ihren Höfen üblich gewesenen Hof-
würden ertheilen. Wenn dieselben ihren Dienern höhere Titel ver-
leihen wollen, so muß hierzu Unsere Genehmigung nachgesucht
werden.
Artikel 38.
Die standesherrlichen Rentkammern oder Domänen-Canzleien
haben sich in ihren Vorstellungen an Unsere Staatsbehörden der
allgemein üblichen Curialien zu bedienen. Die Resolutionen sollen
in der einfachen Form einer Signatur und in gerichtlichen Sachen
in den üblichen processualischen Formen an die standesherrlichen
Rentkammern erlassen werden.
Artikel 39.
Die Standesherren können sich bei allen Unseren Behörden,
mit Ausnahme Unserer Ministerien, durch ihre Rentkammern (Art. 37)
in allen vorkommenden Fällen vertreten lassen, wogegen die Hand-
lungen ihrer Rentkammern für die Standesherren in besagter Be-
ziehung ebenso bindend sind, als wären sie von ihnen selbst
ausgegangen. Unter dieser Voraussetzung werden auch die standes-
herrlichen Rentkammern für befugt erklärt, in allen, vie standes-
herrlichen Häuser betreffenden Rechtssstreitigkeiten über Domanial= S. 343.
pachtungen, Holz= und Fruchtverkäufe, Domanialgefälle und sonstige