Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

X Vorbemerkung. 
  
Der Nachweis der Aenderungen, die in diesem Rechtszustande 
durch Vereinbarung zwischen einzelnen Standesherrn und dem 
Staate, insbes. durch Verzicht auf die Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w. 
herbeigeführt wurden und die schon 1822 begannen (s. Regierungs- 
blatt # 15 v. 10. Mai 1822 S. 179 ff.), liegt jenseits der Auf 
gabe, auf die sich diese Ausgabe beschränken muß. 6 
3. Nun griff das „Gesetz, die Verhältnisse der Standes- 
herrn und adeligen Gerichtsherren betreff end“. „Darm- 
stadt den 7. August 1848“ (Regierungsblatt ## 40, Darmstadt 
am 9. August 1848 S. 237 ff., 15 Artt.) tief in diesen privile- 
girten Rechtszustand ein, und stellt sich somit als eine Verfassungs- 
veränderung dar. Es bezeichnet sich nicht selbst als Verfassungsgesetz, 
muß aber als teilweise Aufhebung des Edicts v. 17. Februar 1820 
als solches betrachtet werden. 
4. Auf Grund verschiedener Beschwerden seitens der Standes- 
herrn „wegen verschiedener durch das Gesetz vom 7. August 1848 
und durch einige andere Gesetze in den Rechtsverhältnissen der 
Standesherren bewirkten Abänderungen“ erging dann das „Gesetz, 
die Rechtsverhältnisse der Standesherrn des Groß- 
herzogthums betreffend“". „Darmstadt, am 18. Juli 1858“. 
(Regierungsblatt 6. Darmstadt am 5. August 1858 S. 329 ff., 
42 Artt.). 
Auch es bezeichnet sich nicht als Bestandtheil der Verfassung, 
muß aber auch als Verfassungsgesetz betrachtet werden. 
Diese drei Gesetze (s. 2, 3 u. 4) werden in Abteilung II 
zum Abdruck kommen. S. unten S. 39—103. 
B. Des Weiteren sind zu integrirenden Bestandteilen der Ver- 
fassung erklärt das 
1. „Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister 
und obersten Staatsbeamten". „Darmstadt, den 5. Juli 1821“ 
(Regierungsblatt ##29, Darmstadt am 9. Juli 1821 S. 387/8). 
S. dessen Art. 9; 
2. Artikel 1 des „Gesetzes, die Freiheit der Presse 
betreffend“, „Darmstadt am 16. März 1848“ (Regierungsblatt 
. II, Darmstadt am 17. März 1848, S. 72). S. unten s. V; 
3. das „Gesetz, das Petitions= und Versammlungs= 
recht betreffend“. Darmstadt am 16. März 1848 (daselbst). S. 
unten s. V. 
Die beiden Gesetze s. 2 u. 3 gebrauchen den Ausdruck, Art. 1, 
resp. das ganze Gesetz stünden „unter den Garantieen der Ver- 
fassungs-Urkunde“. -
	        
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