Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 276. 
S. 277. 
106 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz. 
  
Gesetz, 
den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Ansehung 
des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen 
Hauses betreffend. 
A. Gerichtsstand und Verfahren in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten. 
Artikel 1. 
Wir und Unsere Nachfolger nehmen in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, welche Unser Privatvermögen oder die Civilliste be- 
treffen, Recht bei Unserem Oberlandesgericht. 
Artikel 2. 
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses haben ihren 
persönlichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten jeder 
Art bei demselben Gericht. 
Artikel 3. 
In Ehe= und Entmündigungssachen, welche ein Mitglied des 
Großherzoglichen Hauses betreffen, bedarf es zur Einleitung eines 
gerichtlichen Verfahrens der vorgängigen Zustimmung des Groß- 
herzogs. 
Artikel 4. 
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz sowie in 
der Berufungs= und Beschwerde-Instanz. 
Auf das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen 
der Deutschen Civilprozeßordnung über das Verfahren vor den 
Landgerichten und über die besonderen Prozeßarten Anwendung. 
Das Verfahren in der Berufungs= und Beschwerde-Instanz 
richtet sich nach den Vorschriften der §6 511 bis 544 und 567 bis 
577 der Civilprozeßordnung. 
In erster Instanz entscheidet ein mit fünf Mitgliedern, in 
zweiter Instanz ein mit sieben Mitgliedern besetzter Senat des 
Oberlandesgerichts. 
Die Zusammensetzung dieser Senate erfolgt durch das Prä- 
sidium des Oberlandesgerichts. Fehlt es in dem Oberlandesgericht 
an der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern zur Bildung dieser 
Senate, so werden Mitglieder der Landgerichte in der durch Ar- 
tikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. September 1878, die Aus- 
führung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend, be- 
stimmten Reihenfolge herangezogen.
	        
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